Rz. 14

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Als SA werden die tatsächlich geleisteten Beträge berücksichtigt (H 10.1 EStH), und zwar grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem sie ausgegeben werden (§ 11 Abs 2 EStG; BFH 94, 140 = BStBl 1969 II, 76). Das gilt grundsätzlich auch, wenn sie wirtschaftlich ein anderes Kalenderjahr betreffen (BFH 167, 58 = BStBl 1992 II, 550) oder mit einem Darlehen finanziert worden sind (BFH 104, 235 = BStBl 1972 II, 250; BFH 112, 262 = BStBl 1974 II, 513). Im Kalenderjahr der Leistung abziehbar sind zB auch Nachzahlungen zur GRV (BFH 120, 398 = BStBl 1977 II, 154). Die erstatteten oder gutgeschriebenen Beträge gleicher Art (> Rz 115 ff) mindern die SA.

 

Rz. 14/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vorausgezahlte SA sind grundsätzlich im Kalenderjahr der Zahlung abziehbar (BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284). Für die zeitliche Zuordnung von KV-/PflV-Beiträgen gilt das Abflussprinzip seit 2020 nur noch, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 3-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht übersteigen und nicht der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 5 EStG). Nicht erfasst sind hingegen Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Für die VZ 2011 bis 2019 war das Abflussprinzip ausgeschlossen, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 2,5-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht überstiegen und nicht der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienten (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 4 [nunmehr Satz 5] EStG idF bis VZ 2019). Soweit eine Berücksichtigung von Vorauszahlungen nach den vorgenannten Grundsätzen ausscheidet, sind die Beiträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzugsfähig.

 

Rz. 14/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Willkürliche Zahlungen sind vom Abzug ausgeschlossen (BFH 76, 384 = BStBl 1963 III, 141), besonders wenn sie der > Steuerumgehung dienen (vgl BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284); ebenso Zahlungen aufgrund versehentlicher Festsetzung von > Kirchensteuer (BFH 114, 346 = BStBl 1975 II, 350). Zur Problematik vgl ferner Schoor, Inf 1983, 227.

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