Rz. 13
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sind die in § 10 EStG (> Rz 18–44) bezeichneten Aufwendungen zugleich WK/BA oder werden wie ebendiese behandelt, müssen sie als solche vorrangig abgezogen werden (§ 10 Abs 1 – Eingangssatz – EStG). Der Vorrang der WK/BA vor den SA wirkt grundsätzlich auch dann, wenn die WK/BA nicht abziehbar sind, zB weil eines der diesbezüglichen > Abzugsverbote greift (> Werbungskosten Rz 69 ff). Ausnahmen: Bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (> Erstausbildung) oder ein > Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses schließen § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG den Abzug von BA/WK aus; gleichwohl lässt § 10 Abs 1 Nr 7 EStG den auf einen Höchstbetrag beschränkten SA-Abzug zu (> Rz 23 ff).
Obwohl Altersvorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff) ebenfalls die Merkmale von WK/BA aufweisen können, sind sie nur SA (> Rz 26/2). Zum Abzug von Schuldzinsen und weiterer Nebenkosten für eine fremdfinanzierte Rentenversicherung > Renteneinkünfte Rz 118, 119. Nur für Vorsorgeaufwendungen gilt übrigens, dass sie grundsätzlich nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen dürfen (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 45 ff).
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