Rz. 13

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sind die in § 10 EStG (> Rz 18–44) bezeichneten Aufwendungen zugleich WK/BA oder werden wie ebendiese behandelt, müssen sie als solche vorrangig abgezogen werden (§ 10 Abs 1 – Eingangssatz – EStG). Der Vorrang der WK/BA vor den SA wirkt grundsätzlich auch dann, wenn die WK/BA nicht abziehbar sind, zB weil eines der diesbezüglichen > Abzugsverbote greift (> Werbungskosten Rz 69 ff). Ausnahmen: Bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (> Erstausbildung) oder ein > Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses schließen § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG den Abzug von BA/WK aus; gleichwohl lässt § 10 Abs 1 Nr 7 EStG den auf einen Höchstbetrag beschränkten SA-Abzug zu (> Rz 23 ff).

Obwohl Altersvorsorgeaufwendungen (> Rz 25 ff) ebenfalls die Merkmale von WK/BA aufweisen können, sind sie nur SA (> Rz 26/2). Zum Abzug von Schuldzinsen und weiterer Nebenkosten für eine fremdfinanzierte RentenversicherungRenteneinkünfte Rz 118, 119. Nur für Vorsorgeaufwendungen gilt übrigens, dass sie grundsätzlich nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen dürfen (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Rz 45 ff).

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