Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bereits für die VZ 1991/1992 war ein befristeter SolZ zur ESt und KSt erhoben worden. Rechtsgrundlage war das SolidaritätszuschlaggesetzSolZG –, Art 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen vom 24.06.1991 (BGBl 1991 I, 1318 = BStBl 1991 I, 640), geändert durch Art 19 des StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146). Der Zuschlag betrug 3,75 % auf die für 1991 und 1992 im Rahmen einer Veranlagung festgesetzte ESt, bei der LSt 7,5 % der LSt für den laufenden Arbeitslohn.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für VZ seit 1995 wird erneut ein SolZ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist das SolZG (Art 3 des FKPG vom 23.06.1993, BGBl 1993 I, 944 [975] = BStBl 1993 I, 510 [523]) idF vom 15.10.2002 (BGBl 2002 I, 4130 = BStBl 2002 I, 1154), mehrfach geändert; zur aktuellen Fassung > Anh 3. Das Gesetz enthält keine Befristung. Es sollte ursprünglich die finanziellen Lasten durch die dauerhafte Finanzierung des Aufholprozesses in Ost-Deutschland solidarisch auf alle Bevölkerungsgruppen verteilen. Tatsächlich besteht aber keine Zweckbindung, sondern der SolZ wird (bzw wurde; vgl > Rz 3/1) von allen erhoben, die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind – auch in den neuen Bundesländern –, und dient ohne zeitliche Begrenzung allein der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben (EFG 2006, 371 als Erstinstanz zu BFH 213, 573 = BStBl 2006 II, 692, > Rz 5).

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Seit 1995 sind im Wesentlichen die folgenden, die ESt und LSt betreffenden Änderungen vorgenommen worden:

Ab dem VZ 1996 (bis zum VZ 2000) ist als BMG die nach § 51a Abs 2 EStG berechnete ESt anzusetzen. Dadurch wird erreicht, dass das Existenzminimum von Kindern auch bei der Erhebung des SolZ steuerfrei bleibt. Diese Änderung war erforderlich, weil das Existenzminimum alternativ durch das Kindergeld oder durch Kinderfreibeträge freigestellt wird.
Ab dem VZ 1998 wurde der Steuersatz von 7,5 % auf 5,5 % gesenkt.
Ab dem VZ 2001 sind die in § 51a EStG enthaltenen Regelungen in das SolZG aufgenommen worden; vgl § 3 Abs 2a SolZG idF von Art 2 des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl 2000 I, 1978 = BStBl 2001 I, 38), geändert durch Art 4 des Gesetzes vom 01.08.2001 (BGBl 2001 I, 2074 = BStBl 2001 I, 533), geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794 = BStBl 2002 I, 4), geändert durch Art 12 des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl 2002 I, 2715 = BStBl 2002 I, 714). Die Abkoppelung von § 51a EStG sollte zunächst nur die Lesbarkeit des Gesetzes verbessern; durch spätere Rechtsänderungen im § 51a EStG haben sich die Vorschriften jedoch auseinanderentwickelt.
Ab dem VZ 2002 sind die DM-Beträge auf Euro umgestellt worden; vgl Art 6 des StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I, 1790 = BStBl 2001 I, 4). Außerdem werden bei Stpfl mit Kind auch bei der LSt und den ESt-Vorauszahlungen nicht nur die Kinderfreibeträge, sondern auch die Freibeträge für den Betreuungsaufwand (vgl § 32 Abs 6 Satz 1 EStG) berücksichtigt (vgl § 3 Abs 2a SolZG idF von Art 8b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl 2002 I, 4621 = BStBl 2003 I, 3).
Beim LSt-Abzug ab dem 01.01.2007 ist bei der Anwendung von § 39b EStG für die Ermittlung des SolZ die früher auf der Steuerkarte eingetragene und nunmehr als LSt-Abzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend (§ 3 Abs 2a Satz 2 SolZG idF von Art 14 des JStG 2007 vom 13.12.2006, BGBl 2006 I, 2905 = BStBl 2007 I, 54, und Art 6 des BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, BGBl 2011 I, 2592 = BStBl 2011 I, 1171).
Für 2009 wird die BMG für den SolZ um Freibeträge für Kinder von insgesamt 6 024 EUR gemindert (vgl § 3 Abs 2a Satz 1 SolZG idF des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.2008, BGBl 2008 I, 2955). Ab 2010 wird die BMG um Freibeträge für Kinder von insgesamt 7 008 EUR gemindert (vgl § 3 Abs 2a Satz 1 SolZG idF des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BGBl 2009 I, 3950).
Bereits mit Art 24 des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794) ist für das ab 2010 eingeführte Faktorverfahren (vgl § 39f EStG) geregelt worden, dass beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die LSt als BMG für den SolZ maßgebend ist, die sich unter Berücksichtigung des Faktors ergibt (vgl § 3 Abs 2a Satz 3 SolZG).
Ab 2015 werden jährlich die Anhebungen des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags bei der ESt auch für die Minderung des SolZ (vgl § 3 Abs 2a SolZG) angehoben.
 

Rz. 3/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl 2019 I, 2115) wird seit dem VZ 2021 der SolZ für niedrige und mittlere Einkommen zurückgeführt. Dies soll ein erster Entlastungsschritt im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des SolZ sein (vgl BT-Drs 19/14103). Durch Anhebung der Freigrenzen in § 3 SolZG werden etwa 90 % der Zah...

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