Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Slowenien (Hauptstadt: Ljubljana; Amtssprachen: Slowenisch, regional Italienisch, Ungarisch) ist ein europäischer Staat mit Grenzen zu > Italien im Westen, > Österreich im Norden, > Ungarn im Osten und > Kroatien im Süden.

Slowenien ist Mitglied der > Europäischen Union und verwendet als Währung den > Euro.

Das DBA vom 03.05.2006 (BGBl 2006 II, 1091 = BStBl 2017 I, 171), in Kraft getreten am 19.12.2006 (vgl BGBl 2007 II, 213 = BStBl 2007 I, 183), wurde durch Protokoll vom 17.05.2011 (BGBl 2012 II, 154 = BStBl 2013 I, 369) mit Wirkung ab dem 30.07.2012 (vgl BGBl 2013 II, 330 = BStBl 2013 I, 372) geändert. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 17 ff und BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

Der Abschluss eines Revisionsprotokolls ist in Verhandlung, weitere Terminierungen oder Informationen hierzu sind mit Stand vom 01.01.2021 jedoch noch nicht bekannt gemacht (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Slowenien, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen einschließlich der Zuschläge (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Gleichbehandlungsklausel in Art 24 (> Rz 16) gilt jedoch für alle Steuern. Nach Art 4 Abs 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort stpfl ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht im Rahmen der auf einen Zwölfmonatszeitraum bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 28 ff; vgl BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Art 15 Abs 2 gilt nicht bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (Protokoll zum DBA Nr 4).

Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–13.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16).

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen. Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Vergütungen aus einem zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausch kann hingegen nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 2 und 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten können vorbehaltlich der > Rz 10 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 1). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.

 

Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (Leistender) an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person (Empfänger) zahlt, sind in dem Empfängerstaat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen vom Leistenden steuerlich abziehbar sind (Art 18 Abs 4).

 

Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Öffentlicher Dienst: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat (Kassenstaat) besteuert werden (Art 19 Abs 1 Buchst a). Ent...

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