Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Simbabwe (Hauptstadt: Harare; zahlreiche Amtssprachen, ua Englisch) ist ein Binnenstaat im südlichen Afrika und grenzt im Norden an > Sambia, im Osten an > Mosambik, im Süden an > Südafrika und im Westen an > Botsuana.

Das DBA vom 22.04.1988 mit der Republik Simbabwe ist mit Gesetz vom 25.08.1989 (BGBl 1989 II, 713 = BStBl 1989 I, 310) ratifiziert worden; es ist nebst Protokoll am 22.04.1990 in Kraft getreten (BGBl 1990 II, 244 = BStBl I, 178). Simbabwe hat ein Steuerjahr vom 01.04. bis 31.03.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt sachlich für alle Steuern vom Einkommen oder Vermögen, ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 2 bis 4; für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG ist (vgl § 51a EStG). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 13) gilt darüber hinaus für alle Steuern. Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Simbabwe sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie in diesem Staat steuerpflichtig ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können … nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Die diesbezügliche 183-Tage-Regelung stellt auf das Steuerjahr (beachte auch > Rz 1 aE) ab; dazu > Doppelbesteuerung Rz 29.

Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte, die eine Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler bezieht, kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden (Art 18). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.

 

Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Öffentlicher Dienst: Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder von einem Sondervermögen, das von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde, an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden (Art 19 Abs 1 Satz 1). In diesem Sinne gelten Ruhegehälter, die aus dem Central African Pension Fund gezahlt werden und nach dem Recht der Republik Simbabwe der Steuer unterliegen, als Ruhegehälter, die von der Republik Simbabwe oder aus einem von der Republik Simbabwe errichteten Sondervermögen gezahlt werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse ist (Art 19 Abs 1 Satz 2; > Ortskräfte). Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit des Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften geleistet werden (Art 19 Abs 3). Die Regelungen sind jedoch auch anzuwenden auf Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms, die von einem Vertragsstaat oder eines seiner...

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