Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Hochschulgebühren sind in Ausnahmefällen als > Werbungskosten, ansonsten (> Erststudium) im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 7 EStG als > Sonderausgaben abziehbar (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 43 ff). Nur ausnahmsweise kommt auch ein Abzug als > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Ausbildungskosten in Betracht, wenn der Stpfl solche Aufwendungen gegenüber gesetzlich Unterhaltsberechtigten trägt. Für die eigenen Kinder sind die Aufwendungen regelmäßig durch das > Kindergeld oder die > Kinderfreibeträge sowie den > Ausbildungsfreibetrag abgegolten.

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