Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Wert des einem ArbN vom ArbG gebraucht überlassenen Kraftfahrzeuges kann nach Marktübersichten wie der Schwacke-Liste ermittelt werden, wenn das Fahrzeug sich in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand befindet. Für den nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG maßgebenden üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (BFH 210, 291 = BStBl 2005 II, 795). Ergänzend > Jahreswagen, > Kraftfahrzeugverkauf, > Rabatte, > Sachbezüge.

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