Rz. 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Begünstigt ist das Schulgeld, das von einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule erhoben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Schulgeld für eine allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung gezahlt wird, die von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wurde. Bei einem ausländischen Abschluss muss dieser als einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannt sein. Die Schule muss den Abschluss nicht selbst anbieten, es ist ausreichend, wenn sie auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet (> Rz 18). Auf die Klassifizierung der Schule, zB als Ersatz- oder Ergänzungsschule, kommt es seit dem VZ 2008 nicht mehr an. Bei einem Auslandsschulbesuch ist es aber nicht ausreichend, dass die Schule die für einen als gleichwertig anerkannten Schulbesuch erforderlichen Kurse, Fächer etc anbietet. Diese müssen von dem Schüler auch tatsächlich belegt werden (BFH/NV 2015, 320). In Betracht kommen allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen. Dazu kann bereits eine private Grundschule oder Förderschule gehören; das gilt allerdings regelmäßig erst ab Beginn der öffentlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen (BFH 212, 69 = BStBl 2006 II, 377). Auch von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie den Kirchen betriebene Bildungseinrichtungen sind begünstigt.

 

Rz. 14

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Die Aufwendungen für den > Kindergarten oder eine private Vorschule sind also nicht begünstigt. Außerdem nicht nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG begünstigt sind Musik- und Sprachenschulen sowie Nachhilfeinstitute, denn sie unterrichten nicht nach einem staatlich vorgegebenen oder genehmigten Lehrplan (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 16/11108 S 16).

Auch Hochschulen wie die Universitäten oder Fachhochschulen sind von der Begünstigung ausgenommen. Deshalb ist auch die wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz (WHU) nicht begünstigt (BFH/NV 2009, 1623, vgl Förster, BFH/PR 2009, 409). Das gilt auch dann, wenn eine Hochschule im Ausland bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss besucht werden kann und im Rahmen des Studiums neben einem Hochschulabschluss erstmals auch ein allgemeinbildender oder berufsbildender Abschluss erreicht wird. Auch Aufwendungen für den zweisemestrigen Besuch eines Studienkollegs sind nicht abzugsfähig, weil dieses idR an einer Hochschule stattfindet.

 

Rz. 15

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Für Schulen, die selbst einen Abschluss anbieten, ist die an dieser Schule erreichbare und vom Kind des Stpfl angestrebte Qualifikation entscheidend: Die Schule muss zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, der vom zuständigen inländischen (Kultus-)Ministerium, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wird. Dies kann durch Anerkennungsbescheid einer dieser Einrichtungen nachgewiesen werden. Eine Bestätigung durch die Schule selbst ist nicht ausreichend. Bei Ersatzschulen, die Bildungsgänge oder Abschlüsse anbieten, die denen an staatlichen Schulen vergleichbar sind und die unter der Rechtsaufsicht des Staates stehen, verzichtet die FinVerw idR auf einen Anerkennungsbescheid, weil sie zwangsläufig die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG erfüllen. Das International Baccalaureate ist dem inländischen Abitur vergleichbar. Schulgeld, das an ausländische Schulen gezahlt wird, die mit dem International Baccalaureate abschließen, sind deshalb als SA abzugsfähig (vgl R 10.10 Abs 2 Satz 1 EStR). Nicht begünstigt ist aber eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet, die nicht durch eine Anerkennung der KMK der Länder oder einen sonstigen qualifizierten staatlichen Akt in das deutsche Schulwesen einbezogen worden ist. Das völkerrechtliche Prinzip der Gegenseitigkeit verschafft US-amerikanischen Staatsangehörigen kein Recht auf steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (BFH/NV 2007, 1881).

Die Anerkennung von Schulen außerhalb Deutschlands kann sich schwierig gestalten (vgl Schaffhausen/Plenker, DStR 2009, 1123 unter 5). Ggf kann das FA die Steuer auf der Grundlage einer vorläufigen Einschätzung der prüfenden Kultusverwaltung (> R 10.10 Abs 2 Satz 2 EStR) unter Berücksichtigung des SA-Abzugs vorläufig festsetzen (zu § 165 AOVorläufigkeit).

 

Rz. 16

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Die private Deutsch-Französische Schule München (Lycée Français Jean Renoir) ist nur bis zur Jahrgangsstufe 5 eine Ersatzschule. Die Schulabschlüsse, die an dieser Schule in den höheren Jahrgangsstufen erreicht werden, sind jedoch vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium als einem inländischen Abschluss gleichwertig anerkannt w...

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