Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schulbeihilfen, auf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen besteht, gehören zum stpfl > Arbeitslohn. Anders kann es bei > Stipendien sein (> Beihilfen Rz 23 ff, 50). Zu Schulbeihilfen für Bedienstete des Bundes > Beamte, vgl ferner > Gemeindebeamte Rz 2.

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