Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Aufwendungen für die Aufnahme fremder Schüler in den eigenen Haushalt sind nicht zwangsläufig und deshalb nicht im Rahmen von § 33 EStG abziehbar (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Austauschschüler). Zu Besonderheiten außerdem > Au-Pair.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Aufwendungen der Eltern für den auswärtigen Aufenthalt der eigenen Kinder werden ggf im Rahmen von § 33a Abs 2 EStG berücksichtigt (> Ausbildungsfreibetrag). Zum Abzug der Aufwendungen für eine Privatschule als > Sonderausgaben vgl > Schulgeld.
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