Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bezüge von Schülern, die zB in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, sind idR > Arbeitslohn; in Grenzfällen allerdings nur, soweit die Voraussetzungen der § 19 EStG, § 1 LStDV vorliegen (> Arbeitnehmer Rz 8 ff [30]). Unerheblich ist, ob die Beschäftigung eines Schülers gegen den Jugendarbeitsschutz verstößt (vgl § 40 AO). Arbeitslohn ist es uE aber nicht, wenn Schüler im Rahmen des Unterrichts, also in Erfüllung ihrer Schulpflicht, ein betriebliches Praktikum ableisten und dafür ein geringes Entgelt erhalten. Das ist bei der dualen (schulischen/betrieblichen) Berufsausbildung anders (> Auszubildende). Beim Laubharken eines Schülers gegen ein Taschengeld ging EFG 1971, 252 uE zu Recht von einem Werkvertrag aus.

Auch für Schüler, die in einem steuerlichen Dienstverhältnis stehen, sind persönliche > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim BZSt elektronisch abrufbar. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 51.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Besuchsfahrten der Eltern zu ihren im europäischen Ausland die Schule besuchenden Kind sind keine > Außergewöhnliche Belastungen. Die Aufwendungen werden durch den Familienleistungsausgleich (> Kinderfreibeträge Rz 1 ff) abgegolten (EFG 2017, 579 = DStRE 2018, 788). Das gilt auch beim Wegzug eines Elternteils mit Kind ins Ausland bei getrenntlebenden Elternteilen (EFG 2019, 344). Zur Berücksichtigung des Unterhalts für Schüler bei den Eltern > Ausbildungsfreibetrag, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schulweg, > Kinderfreibeträge, > Kindergeld, > Krankheitskosten Rz 10 Privatschule, > Schulbus, > Schüleraustausch, > Schulfahrten, > Schulgeld. Ergänzend: > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Privatschule.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge