Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergelder, deren Abzug nicht nach § 160 AO (> Rz 5–9) zu versagen ist, können als WK/BA zu berücksichtigen sein. Während Geschenke, die ohne konkrete Gegenleistung des Empfängers gewährt werden (> Rz 1), grundsätzlich nicht zu abziehbarem Aufwand führen (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG), besteht für Schmiergelder, bei denen der Stpfl einen realen Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäftsabschluss nachweisen kann, kein generelles Abzugsverbot. Schmiergelder sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sind jedoch vom Abzug ausgeschlossen, wenn mit der Zuwendung rechtswidrig gegen den Tatbestand eines Straf- oder Bußgeldgesetzes verstoßen wird (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 10 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; BFH 245, 536 = BStBl 2014 II, 684 betr Kosten eines Strafverfahrens). Mit dieser Regelung wird zwar das objektive > Nettoprinzip durchbrochen, was jedoch durch das Ziel der Korruptionsbekämpfung gerechtfertigt ist. Es muss dabei aber auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein (BFH vom 15.04.2021 – IV R 25/18, BFH/NV 2021, 1241 = DB 2021, 1918 sowie nv-Parallelentscheidungen IV R 26/18, BFH/NV 2021, 1178 und IV R 27/18, BFH/NV 2021, 1184). Auf die Festsetzung einer Strafe, eines Bußgelds oder die Einstellung eines gegen den Leistenden gerichteten Verfahrens kommt es indes nicht an. Damit greift das Abzugsverbot auch bei Schmiergeldzahlungen ins Ausland. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht, wenn einem Stpfl von einem betrügerischen Makler lediglich vorgegaukelt wird, er müsse Schmiergeld zahlen, wenn aus Sicht des Stpfl keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, wer damit in zu welchen Handlungen veranlasst werden sollte (BFH 257, 429 = BStBl 2018 II, 168).

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