Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Versorgungswerke des öffentlichen Dienstes sind > Pensionskassen. Soweit sie durch Umlagen finanziert werden, werden die für die aktiven ArbN vom ArbG geleisteten Zahlungen nicht für deren spätere Versorgung, sondern unmittelbar zur Finanzierung der Versorgungsleistungen verwendet. Die Höhe der für die aktiven ArbN zu erbringenden Umlagen wird somit nicht durch die Höhe der von den aktiven ArbN erworbenen Versorgungsansprüche, sondern durch die Höhe der aktuell zu zahlenden Renten bestimmt. Gleichwohl werden die Umlagen als > Arbeitslohn der aktiven ArbN behandelt (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 EStG; > R 40b.1 Abs 7 Satz 4 LStR). Entsprechendes gilt für Sonderzahlungen. Solche Sonderzahlungen sind Leistungen des ArbG an die Pensionskasse anlässlich seines Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Einrichtung der > Betriebliche Altersversorgung oder anlässlich des Wechsels zu einer anderen umlagefinanzierten Pensionskasse. Nicht zum Arbeitslohn gehören aber Zahlungen des ArbG zur Erfüllung von Solvabilitätsvorschriften (vgl §§ 53c, 114 VAG), Zahlungen in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs 1a VAG oder > Sanierungsgelder (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sätze 2–4 EStG). Ergänzend > Betriebliche Altersversorgung Rz 107–109.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge