Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Schlafwagengebühr anlässlich einer Dienstreise (> Reisekosten) zählt zu den > Werbungskosten des ArbN. Stattdessen kann der ArbG sie dem ArbN in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstatten (§ 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG; > R 9.8 Abs 3 LStR). Schlafwagengebühren gehören zu den bei einer Dienstreise entstehenden Übernachtungskosten (> Reisekosten Rz 111), sodass daneben nicht noch ein Pauschbetrag für Übernachtung (> R 9.7 Abs 3 LStR) steuerfrei gezahlt werden kann. Ergänzend > Reisekostenvergütungen.

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