Rz. 20

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für den ArbN an Bord eines Schiffs unter deutscher Flagge nimmt der inländische ArbG (§ 38 Abs 1 EStG) den LSt-Abzug nach den ELStAM des ArbN (> Lohnsteuerabzugsmerkmale) vor. Entsendet ein ausländischer ArbG Schiffspersonal auf ein Seeschiff mit deutscher Flagge, kann die in Deutschland ansässige Reederei (ArbG) auch für diese ArbN zum LSt-Abzug verpflichtet sein (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Entsendung von Arbeitnehmern).

 

Rz. 21

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für den LSt-Abzug bei ArbN an Bord eines Schiffs mit fremder Flagge wird ein inländischer ArbG iSv § 38 Abs 1 EStG nicht bereitstehen. Deshalb erübrigt sich eine Freistellung. Bei einer Veranlagung wird die Heuer von der BMG freigestellt, aber in den > Progressionsvorbehalt einbezogen. Der ArbN ist ggf zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet. Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57 ff sowie BMF vom 03.05.2018, Rz 194 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn und BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns.

 

Rz. 22

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Beschränkt steuerpflichtige ausländische ArbN, die nachweisen, dass sie im Ausland zu einer entsprechenden Steuer herangezogen werden, können aus Gründen der > Billigkeit ggf gänzlich von der inländischen Besteuerung freigestellt werden (> R 39.4 Abs 3 Nr 2 LStR). Der ArbG darf den LSt-Abzug aber nur unterlassen, wenn ihm eine > Freistellungsbescheinigung des FA vorliegt (> R 39b.10 LStR; > Ausland Rz 31) respektive wenn die Freistellung des Arbeitslohns als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale vermerkt ist.

 

Rz. 23

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Weitere Hinweise: Zum LSt-Abzug > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff und > Ausländische Arbeitnehmer im Inland. Zum Bordpersonal der Binnenschifffahrt > Binnenschiffer. Zu einer Steuersubvention für bestimmte Handelsschiffe unter deutscher Flagge, indem die ArbG einbehaltene LSt der Seeleute nicht an das FA abführen müssen, sondern vereinnahmen dürfen, vgl § 41a Abs 4 EStG und > Reeder. Zum zuständigen FA > Rz 38.

 

Rz. 24

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffer einstweilen frei.

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