Rz. 14

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ist der ArbN nicht unbeschränkt steuerpflichtig (> Rz 5 ff) und bezieht er Heuer für eine Tätigkeit auf einem Schiff unter fremder Flagge, bleibt der > Arbeitslohn in Deutschland unbesteuert, soweit eine Art 15 Abs 3 OECD-MA entsprechende Regelung in dem anzuwendenden DBA Deutschland kein Besteuerungsrecht zuweist (vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 352 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Vom OECD-MA insoweit abweichende DBA sind insbesondere die mit > Griechenland Rz 5, > Großbritannien und Nordirland Rz 3, der > Insel Man Rz 3, > Liberia Rz 3, der > Schweiz, > Trinidad und Tobago Rz 1 und > Zypern. Soweit Deutschland ausnahmsweise das Besteuerungsrecht hat, gilt für den Stpfl > Beschränkte Steuerpflicht und der Arbeitslohn wird besteuert, soweit es sich dabei um > Inländische Einkünfte handelt (> Rz 17).

 

Rz. 15

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ist der ArbN an Bord eines Schiffs unter deutscher Flagge nur beschränkt steuerpflichtig und ist kein Fall der > Rz 10 gegeben, besteuert Deutschland die Heuer, soweit es sich bei ihr um > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG handelt. Seeschiffe unter deutscher Flagge gelten als Inland, wenn sie sich in deutschen Häfen oder innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer oder auf hoher See befinden (> Inland Rz 4). Solange sich ein Schiff mit deutscher Flagge in Häfen außerhalb Deutschlands befindet, erzielt das Bordpersonal keine inländischen Einkünfte (> Rz 18).

 

Rz. 16

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Beschränkt steuerpflichtig sind Mitglieder des Bordpersonals, wenn sie ohne einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt auf dem deutschen Festland zu haben, auf deutschen Seeschiffen (> Rz 1) in deutschen Küstengewässern oder auf hoher See fahren. Das betrifft zB im Ausland für weniger als 6 Monate geheuertes Zusatz- oder Ersatzpersonal. Diese ArbN sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig, wenn sie nicht ihre Besteuerung als unbeschränkt Stpfl beantragen (> Rz 10).

 

Rz. 17

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Inländische Einkünfte: Der beschränkten Steuerpflicht unterliegende > Einkünfte sind bei einem > Arbeitnehmer solche, die für eine im > Inland ausgeübte Arbeit gezahlt werden (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG; > R 39.4 Abs 2 LStR). Der sog Verwertungstatbestand ist in diesen Fällen unergiebig (> Inländische Einkünfte Rz 5 ff). Zum > Inland gehören nicht nur die deutschen Seehäfen, sondern auch die deutschen Hoheitsgewässer innerhalb der 12-Seemeilen-Zone (vgl BGBl 1994 II, 1799). Darüber hinaus gelten Seeschiffe unter deutscher Flagge als Inland, wenn sie sich auf hoher See befinden; innerhalb fremder Häfen oder Hoheitsgewässer sind sie nicht Inland (BFH 111, 416 = BStBl 1974 II, 361; BFH 123, 341 = BStBl 1978 II, 50).

 

Rz. 18

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Arbeit wird deshalb nicht im Inland ausgeübt, wenn sie auf einem deutschen Schiff während seines Aufenthalts in einem ausländischen Küstenmeer oder in einem ausländischen Hafen ausgeübt wird (> R 39.4 Abs 2 Satz 3 LStR). Der nicht dem LSt-Abzug unterliegende Teil der Einkünfte ist für jeden > Lohnzahlungszeitraum entsprechend den tatsächlichen Aufenthaltszeiten im In- und Ausland festzustellen. Datum und Uhrzeit beim Erreichen und Verlassen des ausländischen Küstenmeeres sind anhand des Schiffstagebuchs zu dokumentieren. Bei der Linienschifffahrt wie Passagier- und Autofähren kann die einmal festgehaltene Aufteilung auch bei den folgenden Fahrten auf derselben Route zugrunde gelegt werden (OFD Bremen vom 29.07.1996 – S-2369-St-220).

 

Rz. 19

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Seeleute, die auf Seeschiffen mit deutscher Flagge überwiegend in fremden Hoheitsgewässern und nur vorübergehend auf hoher See fahren, im > Inland aber keinen gewöhnlichen > Aufenthalt haben (> Rz 7 und 8), beziehen keine inländischen Einkünfte iSv § 49 EStG; diese Einkünfte unterliegen deshalb in Deutschland nicht der beschränkten Steuerpflicht, bleiben aber wohl auch im Ausland unbesteuert. Mit dem StÄndG 2001 sollte ein neuer Besteuerungstatbestand für nicht in Deutschland ansässiges Bordpersonal auf Schiffen mit deutscher Flagge eingeführt werden, um die Besteuerungslücke zu schließen (vgl BT-Drs 14/6877 S 27). Die vorgesehene Änderung hat der Finanzausschuss des BT mit Rücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Situation der deutschen Schifffahrt nicht umgesetzt (vgl kritisch > Inländische Einkünfte Rz 9 mwN).

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