Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Soweit das Besteuerungsrecht reicht (> Rz 1, 2), besteuert Deutschland nach nationalem Recht die Heuer eines unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN. Zur Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht > Rz 14 ff.

Welche Bezüge unter den in einem DBA nicht geregelten Begriff der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit fallen, richtet sich nach deutschem Steuerrecht (BFH 181, 155 = BStBl 1997 II, 341 mwN). Zur Aufteilung der ArbN-Einkünfte > Doppelbesteuerung Rz 57 ff sowie BMF vom 03.05.2018, Rz 194 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn und BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns.

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Mitglieder des Bordpersonals, die im > Inland, vor allem also auf dem deutschen Festland, einen > Wohnsitz haben (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 8 AO). Das gilt unabhängig davon, ob sie auf Schiffen unter deutscher oder unter fremder Flagge fahren.

Selbst wiederholte Auslandsreisen führen bei verheirateten Seeleuten nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes (> Wohnsitz Rz 17). Ebenso verbleibt der Wohnsitz eines ledigen Seemanns, der immer wieder hierher zurückkehrt, im Inland (vgl BFH 73, 82 = BStBl 1961 III, 298 und BFH 75, 447 = BStBl 1962 III, 429). Ein geschiedener Seemann kann auch in einem Zimmer im Elternhaus einen Wohnsitz haben, wenn er dorthin zur Pflege sozialer Bindungen immer wieder zurückkehrt (EFG 1993, 135).

 

Rz. 7

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Als unbeschränkt steuerpflichtig werden außerdem Seeleute und anderes Bordpersonal behandelt, die in Deutschland zwar keinen > Wohnsitz, aber doch ihren gewöhnlichenAufenthalt (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 9 AO) haben. Bei Seeleuten kommt es darauf an, ob ein fortdauernder Schwerpunktaufenthalt im Inland feststellbar ist.

 

Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ob ausländische Seeleute ohne inländischen > Wohnsitz, die auf unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffen angeheuert haben, im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sind, kann nicht allgemein entschieden werden. Im Einzelfall kommt es zunächst auf den Zeitraum an, in dem sich das Schiff auf hoher See und in ausländischen oder in deutschen Hoheitsgewässern (> Inland Rz 4) befindet (vgl § 9 AO; > Aufenthalt). Ist ein Aufenthalt im Inland nicht feststellbar, kommt es für seine Ansässigkeit darauf an, zu welchem Staat das Mitglied des Schiffspersonals die stärksten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen hat. Hat sich ein Seemann länger als ein Jahr nicht mehr in dem Staat aufgehalten, in dem er bisher den Schwerpunkt seiner Bindungen hatte, kann davon ausgegangen werden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Staat aufgegeben und möglicherweise im Inland begründet worden ist (vgl OFD Bremen vom 29.07.1996 – S-2369-St-220).

 

Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Auch wenn sie keinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt auf dem deutschen Festland haben, sind Seeleute, die mehr als 6 Monate ohne längere Unterbrechungen auf deutschen Handelsschiffen (> Rz 1) auf hoher See oder in deutschen Küstengewässern fahren, unbeschränkt steuerpflichtig (vgl OFD Bremen aaO).

 

Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein beschränkt steuerpflichtiges Mitglied des Bordpersonals kann auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn mindestens 90 % seiner gesamten > Einkünfte der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den > Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG nicht übersteigen (§ 1 Abs 3 EStG; vgl auch § 1a EStG); das sind für den VZ 2021: 9 744 EUR – für Länder mit niedrigerem Lebensstandard ggf niedrigere Beträge (> Anh 2 Ländergruppen). Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff. Das geschieht im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff.

 

Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Sofern unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute zu einer ausländischen ESt herangezogen werden, wird die gezahlte ausländische ESt nach § 34c EStG idR auf die deutsche ESt angerechnet, die auf den > Arbeitslohn für die in Deutschland besteuerte Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, soweit mit dem Staat, der die ausländische ESt erhebt, ein DBA besteht (> Rz 1). Zu Einzelheiten > Ausland Rz 25 ff.

 

Rz. 12, 13

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffern einstweilen frei.

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