Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein Tennisschiedsrichter, der international tätig ist, erzielt > Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (EFG 2005, 766 = DStRE 2005, 498; > Rz 2). Das gilt auch für national und international tätige Fußballschiedsrichter (BFH 260, 169 = BFH/NV 2018, 497). Ist ein Schiedsrichter lediglich für einen bestimmten Sportverband tätig – zB ein Bundesligaschiedsrichter – kann er auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben (vgl Jansen, FR 1995, 461, 463ff). Spesen, die einem nebenberuflich tätigen Schiedsrichter vom Deutschen Fußball-Bund oder einem anderen Fußball-Verband gezahlt werden, führen zu > Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 3 EStG, soweit sie die mit ihnen in Zusammenhang stehenden nachgewiesenen WK übersteigen (FinVerw, StED 2012, 345). Es handelt sich nicht um Aufwandsentschädigungen, die nach § 3 Nr 12 bzw Nr 26 oder 26a EStG ganz oder teilweise steuerfrei bleiben (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten); im Amateurbereich kann § 3 Nr 26a EStG in Betracht kommen (> R 3.26a Abs 2 EStR). § 3 Nr 13 EStG ist anwendbar im öffentlichen Dienst, § 3 Nr 16 EStG für ArbN in der privaten Wirtschaft.

Wird ein Schiedsrichter bei Meisterschafts- oder Pokalspielen in einem anderen Nationalverband, bei Freundschaftsspielen oder bei internationalen Jugendturnieren tätig, verbleibt es bei der Qualifizierung der > Einkünfte als sonstige Einkünfte, wenn die Abrechnung über den inländischen Sportverband vorgenommen wird. Sie sind jedoch insgesamt als gewerbliche Einkünfte einzuordnen, wenn neben der Tätigkeit für den inländischen Verband eine Tätigkeit für einen ausländischen Verband erbracht und mit diesem abgerechnet wurde. Das gilt auch, wenn ein Schiedsrichter neben der Tätigkeit für den inländischen Sportverband für Werbezwecke tätig wird. Für die Zuordnung zu den steuerpflichtigen Einkünften kommt es nicht auf die nach der Spielklasse gestaffelte Höhe der Zahlungen an (OFD Berlin vom 21.02.1996, FR 1996, 433). Ergänzend > Amateursportler, > Berufssportler, > Fußballspieler, > Ehrenamt.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die > Einkünfte eines international tätigen Schiedsrichters mit > Wohnsitz in Deutschland können aufgrund der bestehenden DBA in Deutschland steuerpflichtig sein. Ein Schiedsrichter ist kein Sportler iSv Art 17 OECD-MA oder entsprechender Vorschriften der einzelnen DBA (BFH 260, 169 = BFH/NV 2018, 497; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff). Sportler sind nur Personen, die Wettkämpfe bestreiten. Schiedsrichter hingegen überwachen und entscheiden nur die Wettkämpfe, bestreiten sie aber nicht selbst (EFG 2005, 766 = DStRE 2005, 498).

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