Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zulagen, die in der Erschwernis der Arbeit begründet sind, gehören zum stpfl > Arbeitslohn (> Lohnzuschläge Rz 2). Zulagen als fester Lohnbestandteil sind zu unterscheiden von Zuschlägen, die unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3b EStG steuerfrei bleiben (> Lohnzuschläge Rz 8 ff [27]); zu Besonderheiten bei Schichtdienst > Lohnzuschläge Rz 34 ff, 61, > Druckereigewerbe Rz 1, > Fliegendes Personal Rz 5. Die zur Bewältigung der Schichten, für die es steuerfreie Zulagen gibt, entstehenden abziehbaren Aufwendungen werden nicht nach § 3c EStG gekürzt (> Werbungskosten Rz 70 ff [71/2]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge