Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ein Scheingeschäft ist gegeben, wenn sich die Vertragsparteien über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, was daran offenkundig werden kann, dass sie die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben (BFH 155, 232 = BStBl 1989 II, 216; BFH 182, 542 = BStBl 1997 II 655; BFH 216, 479 = BStBl 2007 II, 372). Das gilt auch, wenn damit begonnen wurde, das Verfügungsgeschäft formal zu vollziehen (BFH/NV 2007, 2233). Ein Scheingeschäft ist für die Besteuerung unbeachtlich. Verdeckt es ein anderes Rechtsgeschäft, ist dieses für die Besteuerung maßgebend (vgl § 41 Abs 2 AO; vgl auch § 117 BGB). So bleiben zB Scheinarbeitsverhältnisse zwischen > Ehegatten (> Arbeitnehmer Rz 83 ff) oder die Begründung eines Scheinwohnsitzes (> Wohnsitz) ohne Bedeutung (AEAO zu § 41).
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Für die Beurteilung, ob es sich um ein Scheingeschäft handelt, ist entscheidend, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfolgs – zB Vermeidung der Lohnsteuer –, ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet haben (vgl BGH vom 07.11.2006 – 5 StR 164/06, BFH/NV 2007, Beilage 4, 461; BFH/NV 2007, 2233).
Zur Simulation im Steuer- und Zivilrecht vgl Heuermann, DB 2007, 416.
Rz. 3
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Abzugrenzen ist das Scheingeschäft von der > Steuerumgehung. Im Gegensatz zum Scheingeschäft ist das Umgehungsgeschäft ernstlich gewollt.
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