Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Mit Schätzungen wird auch im LSt-Verfahren vielfach gearbeitet, zum Teil zur Vereinfachung. Gegenstand einer Schätzung ist die Bemessungsgrundlage der Steuer. Das gilt gleichermaßen für die Einnahmeseite (> Arbeitslohn) wie für die Ausgabenseite (> Werbungskosten, > Sonderausgaben).

 

Rz. 9/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einnahmeseite: Dazu gehört die Höhe des Arbeitslohns, zB bei der Erfassung einer Vielzahl von Aushilfslöhnen; die Dauer von Fehlzeiten, in denen der ArbN keinen > Arbeitslohn bezogen hat und der erforderliche Nachweis oder eine ausreichende Glaubhaftmachung nicht erbracht werden kann (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 123, 124 – dort auch zur Schätzung der anzurechnenden Steuerabzüge unter Rz 199). Für die Aufteilung des im > Ausland Rz 1 erzielten von dem im > Inland zu besteuernden Arbeitslohns nach DBA vgl > Doppelbesteuerung Rz 57 ff und BMF vom 03.05.2018, Rz 196 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn sowie BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns; für Staaten, für die der ATE gilt, > Auslandstätigkeitserlass Rz 34 ff. Schätzungselemente enthält vielfach die Bewertung der > Sachbezüge Rz 11, 20 ff, 45.

 

Rz. 9/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der Wert der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann mit Pauschbeträgen oder alternativ mit den auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugkosten angesetzt werden (vgl § 8 Abs 2 Satz 4 EStG; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 38 f). Ob die letztgenannte Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der Fahrzeugüberlassung auch dann zulässig ist, wenn ein Teil der Kosten geschätzt werden muss (so EFG 2021, 541), liegt dem BFH (Az VI R 44/20) zur Entscheidung vor.

 

Rz. 9/3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zur Ausgabenseite gehört die Höhe der Aufwendungen, die als WK, SA oder AgB in Betracht kommen. Auch eine teilweise Schätzung (zB der Benzinkosten) neben dem Nachweis von anderen tatsächlich entstandenen Aufwendungen (für ein beruflich genutztes Kfz) ist zulässig und ggf erforderlich (BFH 167, 421 = BStBl 1992 II, 854; ebenso eine Schätzung der Anzahl der jährlichen Fahrten zur Arbeit [EFG 2011, 1243]). Bei einer Reise, die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient, werden die Kostenbestandteile, die sich nicht ohnehin leicht und eindeutig dem beruflichen und dem privaten Bereich zuordnen lassen, grundsätzlich im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt (BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30). Zur Schätzung der für eine beruflich begründete Zweitwohnung ‚notwendigen’ Mehraufwendungen > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff; zu den bei einem Umzug abziehbaren Aufwendungen > Umzugskosten Rz 14, 36 ff. Zur Bewertung einer Sachspende > Spenden Rz 19. Zu den Grenzen der Schätzung bei der Abgrenzung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen > Lebensführung Rz 4 ff und > Werbungskosten Rz 99 ff.

Zur BMG gehören auch Familienstand, Lebensalter, Religionszugehörigkeit und andere den Steuersatz beeinflussende Werte zB bei der Ermittlung von Steuersätzen für eine Vielzahl von ArbN (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 110 ff).

 

Rz. 10

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Für die Lohnsteuer gelten besondere Schätzungsmethoden: So berücksichtigt das FA im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren erhöhte WK (§ 9 EStG) oder SA (§ 10 EStG), die es für das kommende Kalenderjahr idR in Höhe der für das Vorjahr entstandenen Aufwendungen schätzt und bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Freibetrags zugrunde legt. Bei der Berechnung der einzubehaltenden LSt für > Sonstige Bezüge ist der – geschätzte – voraussichtliche Gesamtarbeitslohn eines Kalenderjahres Berechnungsgrundlage für die LSt (> R 39b.6 Abs 2 LStR).

 

Rz. 11

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Schätzung der Kilometer-Sätze für Fahrten mit dem eigenen Kfz bei Auswärtstätigkeit in den LStR ist seit 2014 durch gesetzlich vorgegebene Werte abgelöst worden (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG; > Kilometer-Pauschalen Rz 5). Aber auch die Werte des BRKG, die allgemeinverbindlich geworden sind, beruhen auf einer durch Erfahrungswerte gestützten Schätzung. Die Werte sollten für die große Vielzahl der Fälle realitätsgerecht sein, um den Vereinfachungszweck zu erfüllen. Sie sind aber bei einem Nachweis der tatsächlichen höheren Kosten nicht anzuwenden (> Kraftfahrzeugkosten Rz 18 ff); damit wird das objektive > Nettoprinzip gewährleistet.

 

Rz. 12

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei der Festsetzung der Steuer mit einem Pauschsteuersatz wird zT eingewandt, eine Schätzung liege nicht vor, weil der Steuersatz selbst nicht die Besteuerungsgrundlage iSv § 162 AO sei. K/v Wedelstädt (§ 162 AO Rz 11) unterscheidet die Pauschalierung von der Schätzung. Das mag zB für die Pauschalierung gemäß § 50 Abs 4 EStG zutreffen. Ebenso wohl für die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Pauschsteuersätze (vgl zB §§ 37a und b, 40 Abs 2, 40a, 40b, 42d Abs 6 Satz 7 EStG). Um eine Schätzung handelt es sich uE aber, wenn das FA auf Antrag des...

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