Rz. 15

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Verzichtet ein ArbG auf eine Schadensersatzforderung gegenüber einem ArbN, stellt dies für den ArbN einen geldwerten Vorteil dar, sofern die Forderung realisierbar ist (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837). Der BFH sieht die Bereicherung des ArbN darin, dass der Verzicht auf die Schadensersatzforderung beim ArbN zu einer Verbesserung seiner Vermögenslage führt. Zum Motiv des ArbG für den Verzicht > Arbeitslohn Rz 47, 48.

 

Beispiel:

Der ArbN S war beruflich mit seinem Firmenwagen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit unterwegs. Dabei entstand an dem Fahrzeug alkoholbedingt ein Sachschaden, auf dessen Ersatz durch S der ArbG verzichtete. BFH 218, 180 = BStBl 2007 II, 766 entschied, dass der Verzicht auf Schadensersatz grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil des ArbN führt, will ihn aber nur dann besteuern, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung – wie hier wegen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit als Unfallursache (> Kraftfahrzeugunfall Rz 5) – nicht zum WK-Abzug berechtigt. Anderenfalls verrechnet er den geldwerten Vorteil mit den nicht zusätzlich abziehbaren WK.

 

Rz. 16

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Stellungnahme: In seinen Entscheidungen BFH 168, 99 aaO und auch BFH 218, 180 aaO (> Rz 15) vertritt der BFH die Auffassung, der Verzicht auf die Schadensersatzforderung sei nur insoweit als Arbeitslohn anzusehen, als ihre Begleichung nicht zum WK-Abzug berechtigt hätte. Diese früher aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Saldierung von > Einnahmen und > Werbungskosten ist seit 1990 nur noch in den im EStG ausdrücklich genannten Fällen möglich (> Auslagenersatz Rz 10 ff); beim Verzicht auf Schadensersatz ist sie uE aus systematischen Gründen nicht zulässig.

 

Rz. 17

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Versichert der ArbG den ArbN über eine Fahrer-Regress-Haftpflicht gegen die Inanspruchnahme für selbst verschuldete Unfälle, so führt die Übernahme der Prämie zu > Arbeitslohn und ist keine Leistung, die der ArbG im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (> Arbeitslohn Rz 55 ff) erbringt. Zu einer Reisegepäck- und UnfallversicherungReisekosten Rz 127, 128 sowie unten > Rz 23.

 

Rz. 18, 19

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Randziffern einstweilen frei.

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