Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Sargträger können steuerlich > Arbeitnehmer oder Gewerbetreibende sein. Sie sind nicht ohne Weiteres ArbN iSv § 19 EStG des sie den Hinterbliebenen zur Verfügung stellenden Bestattungsunternehmens, wenn sie ohne Rahmenvertrag nur von Fall zu Fall – abhängig von der Entscheidung der Hinterbliebenen – tätig werden (EFG 1996, 98). Es kommt aber wohl darauf an, ob die Sargträger vom Beerdigungsinstitut lediglich vermittelt oder ihre Dienstleistung als Teil der Gesamtleistung gestellt wird. Ein Sargträger, der 6 Jahre lang arbeitstäglich unter Benutzung firmeneigener Kleidung und firmeneigener Fahrzeuge an Beerdigungen mitwirkt, ist ArbN (LAG Düsseldorf vom 09.09.1997 – 8 Sa 756/97, BeckRS 1997, 41 579). Zu den steuerlichen Kriterien > Arbeitnehmer Rz 10 ff.

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