Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Entschädigungen an Sanitätshelfer des > Deutsches Rotes Kreuz, die bei Veranstaltungen zum vorbeugenden Schutz der Teilnehmer eingesetzt werden, sind > Arbeitslohn, wenn sie die Aufwendungen der einzelnen Sanitätshelfer regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen (BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944).
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