Rz. 24

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Der > Solidaritätszuschlag, der aufgrund des Solidaritätszuschlaggesetzes (> Anh 3) erhoben wird, ist eine Ergänzungsabgabe iSv Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, also eine Steuer. Soweit SolZ verspätet gezahlt wird, entstehen kraft Gesetzes (> Rz 3) Säumniszuschläge.

 

Rz. 25

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ob Säumniszuschläge entstehen, wenn Kirchensteuer nicht rechtzeitig gezahlt wird, bestimmt sich nach den entsprechenden Regelungen in den Kirchensteuer-Ordnungen und -Beschlüssen der Kirchen. Im Allgemeinen verzichten die Kirchen auf die Erhebung eines Säumniszuschlags; nicht jedoch in Bayern (vgl Suhrbier-Hahn, Das Kirchensteuerrecht, Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart 1999, S 201). Ergänzend > Kirchensteuer Rz 69.

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