Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Grundsätzlich unterliegen geldwerte Vorteile aus Sachprämien dem LSt-Abzug, wenn sie im Zusammenhang mit einer beruflichen Leistung des ArbN gewährt werden. So zB, wenn der ArbG Verbesserungsvorschläge sowie Leistungen zur Unfallverhütung und im Arbeitsschutz prämiert (> Sachbezüge Rz 7 ff, > Unfallverhütungsprämie). Sachprämien werden entweder vom ArbG selbst oder von Dritten in unterschiedlicher Form gewährt; > Bonus, > Deutsche Lufthansa, > Incentives, > Kraftfahrzeuggestellung, > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, > Vielflieger, > VIP-Sponsoring. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn solche Sachprämien unter den ArbN zB bei einer > Tombola verlost werden; zu Ausnahmen > Preisgelder Rz 7.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Soweit eine Sachprämie besteuerbar ist, wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs 2 oder 3 EStG bemessen, dh grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe gemindertem Endpreis am Abgabeort oder – wenn es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die nicht überwiegend für den Bedarf der ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden – mit den um 4 % geminderten Endpreis für fremde Letztverbraucher. Wird der Sachbezug nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der Aufwendungen des ArbG einschließlich USt und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (vgl BFH 269, 539 = BStBl 2021 II, 232; BMF vom 11.02.2021, BStBl 2021 I, 311). Dabei sind die Freigrenze in § 8 Abs 2 Satz 11 EStG bzw der Freibetrag in § 8 Abs 3 EStG zu beachten. Eine Prämie kann deshalb nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Sachbezüge Rz 50 ff) oder im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG unbesteuert bleiben (> Rabatte Rz 55 ff).

Erhalten gleichzeitig mehrere ArbN besteuerbare Sachprämien, kann der ArbG die ESt nach § 37b EStG mit abgeltender Wirkung erheben (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen) oder den LSt-Abzug pauschal nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff) vornehmen. Für die > Sozialversicherung enthalten § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 13 und 14 sowie § 3 Abs 3 SvEV (> Anh 15) besondere Regelungen.

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