Rz. 71

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Bezug von Waren und Dienstleistungen und anderen Sachbezügen, die ArbN vom ArbG erhalten, hat auch umsatzsteuerliche Auswirkungen. Bei verbilligten Lieferungen und sonstigen Leistungen an ArbN und ihre Angehörigen wird zur Berechnung der USt im Allgemeinen von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen. Die lohnsteuerlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die USt herauszurechnen ist (vgl Abschn 1.8 Abs 8 UStAE). Zudem ist hierbei immer die Mindest-BMG zu beachten (§ 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG; § 10 Abs 5 Nr 2 iVm Abs 4 UStG).

 

Rz. 72

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Sofern nicht steuerfrei, werden auch unentgeltliche Leistungen der USt unterworfen (§ 3 Abs 1b Satz 1 Nr 2 und § 3 Abs 9a UStG) oder beim ArbG der Vorsteuerabzug aus hiermit zusammenhängenden Eingangsrechnungen versagt (§ 15 UStG). Der Vorsteuerabzug ist immer dann unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistung die anschließende unentgeltliche Wertabgabe – also die Verwendung für den privaten Bedarf des ArbN – bereits feststeht. Bei Versagung des Vorsteuerabzugs unterliegt die Wertabgabe dann nicht der USt. Keine steuerbaren Umsätze sind aber – ebenso wie bei der LSt – Aufmerksamkeiten (> Geschenke Rz 12 ff) und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Eigeninteresse des ArbG veranlasst sind. Hingegen unterliegen verbilligte, also teilentgeltliche Leistungen des ArbG an seine ArbN selbst dann der USt, wenn diese im eigenen Interesse des ArbG liegen und deswegen lohnsteuerfrei bleiben (vgl BFH 253, 279 = BStBl 2016 II, 360 zur verbilligten Parkraumüberlassung).

 

Rz. 73

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Im Rahmen einer > Außenprüfung Rz 8 der LSt wird häufig die USt auf Sachbezüge mitgeprüft. EFG 2014, 1077 = DStRE 2015, 50 (Rev zurückgenommen; BFH vom 16.07.2014 – VI R 28/14, nicht dokumentiert) hält es aber für unzulässig, eine Prüfungsanordnung über eine LStAp von vornherein auch auf die USt zu erstrecken.

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