Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Basisrente oder Rürup-Rente ist mit dem AltEinkG vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) als private kapitalgedeckte Rentenversicherung eingeführt worden. Sie wird im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einer privaten Versicherung vereinbart. In der Ansparphase sind die Beiträge als SA beschränkt abziehbar (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG; > Rentenbeiträge Rz 2, > Sonderausgaben Rz 25 ff). Das angesparte Kapital soll im Alter zur Deckung des laufenden Bedarfs für den Lebensunterhalt dauerhaft zur Verfügung stehen und die Leistungen der GRV ergänzen. Deshalb darf der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Stpfl bezogenen lebenslangen Leibrente (> Renten Rz 15 ff) vorsehen, die nicht vor Vollendung des 60. oder – bei ab 2012 abgeschlossenen Verträgen – des 62. Lebensjahres beginnt. Unschädlich ist, wenn ergänzend der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebene abgesichert werden (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG). Die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Darüber hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG). Im Nichterlebensfall gibt es deshalb keine Leistungen. Diese einengenden Bedingungen entsprechen denen für Anwartschaften aus einer GRV iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG. Seit dem VZ 2010 ist auch für Rürup-Renten eine Zertifizierung der begünstigten Verträge erforderlich (vgl § 5a AltZertG, eingefügt durch Art 23 JStG 2009). Zur Steuerfreiheit der vom ArbG getragenen Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG im Rahmen einer > Betriebliche Altersversorgung Rz 15ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die im Versorgungsfall gezahlte Leibrente und andere Leistungen aus einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen RV-Vertrag wird beim Empfänger – gemindert um die > Werbungskostennachgelagert besteuert (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG); zu Einzelheiten > Renteneinkünfte Rz 40 ff.

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