Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ein DBA mit den ostafrikanischen Binnenstaat besteht (noch) nicht; ein erstmaliges Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist allerdings geplant, mit Stand vom 01.01.2019 sind hierzu jedoch noch keine weiteren Terminierungen bekannt (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31). Einstweilen wird die Doppelbesteuerung deshalb weiterhin unilateral im Wege der Steueranrechnung der ruandischen income tax und paye tax ua vermieden (> Ausland Rz 25 ff). Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ruanda gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

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