Rz. 67

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine schädliche Verwendung (> Private Altersvorsorge Rz 124 ff) liegt vor, soweit gefördertes Altersvorsorgevolumen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (> Rz 56) ausgezahlt wird. Keine schädliche Verwendung ist hingegen die Auszahlung nicht geförderten Altersvorsorgevermögens entgegen den gesetzlichen Regelungen. Im Fall der steuerschädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs 1 Satz 1 und 2 EStG; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 215 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 217 ff) sind die darauf entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (> Private Altersvorsorge Rz 133). Die Besteuerung des ausgezahlten geförderten Altersvorsorgevermögens richtet sich im Falle der schädlichen Verwendung nach § 22 Nr 5 Satz 2 EStG (vgl § 22 Nr 5 Satz 3 EStG). Der Umfang der steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach der Art der ausgezahlten Leistung (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 225 ff mit Beispielen, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 227 ff). Zu den steuerlichen Folgen bei Wegzug ins Ausland (Stundung des Rückzahlungsbetrags) vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 236 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 238 ff; die Erträge aus dem begünstigten Altersvorsorgevertrag unterliegen jedoch nur dann der deutschen Besteuerung, wenn es sich um > Inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 EStG handelt; zu Einzelheiten > Rz 18, 18/1.

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