Rz. 93

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Versorgungsleistungen an die Angehörigen der Zollverwaltung der ehemaligen DDR werden nach Überführung in die GRV als Leibrente (> Renten Rz 15 f) besteuert. Bis zum 65. Lebensjahr befristete Leistungen sind abgekürzte Leibrenten (> Renten Rz 24). Diese Versorgungsleistungen aus der GRV gehören zur Basisversorgung und unterliegen – unabhängig davon, ob sie auf Lebenszeit oder als abgekürzte Leibrenten gewährt werden, – der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff).

 

Rz. 94

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Entsprechendes gilt für die Versorgung der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR, die seit 1992 in Form von Renten aus der GRV geleistet wird. Eine Dienstbeschädigtenteilrente wegen eines Dienstunfalls bei der NVA lässt § 3 Nr 6 EStG steuerfrei (EFG 1996, 685; > Rz 15). Dem folgt die FinVerw generell für die Dienstbeschädigungsteil- und -vollrenten nach den VSO-NVA, -MdI, -Zoll und -MfS/AfNS. Das Gleiche gilt für den Dienstbeschädigungsausgleich, der ab 1997 anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird. > R 3.6 Abs 2 Nr 3 LStR.

 

Rz. 95, 96

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei.

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