Rz. 88

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ehemals im Bergbau beschäftigte ArbN erhalten Rentenleistungen aus der knappschaftlichen RV. Träger ist die > Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl § 132 SGB VI). Die Zielrichtung der Leistungen ist unterschiedlich und trägt den besonderen Verhältnissen der ArbN im Bergbau Rechnung.

Im Einzelnen sind folgende Rentenarten zu unterscheiden:

 

Rz. 89

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Knappschaftsruhegeld

Das Knappschaftsruhegeld entspricht dem Altersruhegeld aus der allgemeinen GRV (> Rz 76). Es werden verschiedene Arten des Knappschaftsruhegelds unterschieden, nämlich die Regelaltersrente nach Vollendung des 65./67. Lebensjahres iSd § 35 SGB VI (zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze > Rz 76), die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute iSd § 40 SGB VI, und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit iSd § 237 SGB VI.

 

Rz. 90

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sowohl die Regelaltersrente als auch das vorgezogene Knappschaftsruhegeld sind lebenslange Leibrenten. Sie unterliegen seit dem VZ 2005 schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, 23 ff). Der der Besteuerung unterliegende Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (> Rz 27).

 

Rz. 91

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bergmannsrente

Die Rente für Bergleute iSd § 45 SGB VI wird zum Ausgleich für einen Lohnausfall gewährt, den Versicherte haben, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bergmännische Arbeit vorzeitig aufgeben müssen und gezwungen sind, geringer entlohnte Tätigkeiten zu verrichten. Bei Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie mit Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung (> Rz 92) fällt diese Leistung weg. Bei Erfüllung der Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld wird sie umgewandelt, spätestens mit Vollendung des 65./67. Lebensjahres. Zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze > Rz 76. Es handelt sich um eine abgekürzte Leibrente (> Renten Rz 24). Da es sich bei Bergmannsrenten um Leistungen aus der GRV (> Knappschaft Rz 1) handelt (vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 1, BStBl 2017 I, 820), unterliegen sie seit dem VZ 2005 schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff). Die Laufzeit einer Bergmannsrente ist uE bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils etwa eines nachfolgenden Knappschaftsruhegeldes zu berücksichtigen (zur Folgerente > Rz 31).

 

Rz. 92

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Knappschaftsausgleichsleistungen

Die Knappschaftsausgleichsleistung soll grundsätzlich den Lebensunterhalt solcher Versicherten sicherstellen, die infolge struktureller Veränderungen im Bergbau nach Vollendung des 55. Lebensjahres vorzeitig ihre Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb aufgeben und die im Allgemeinen auf dem übrigen Arbeitsmarkt keine Beschäftigung mehr finden (§ 239 SGB VI). Es handelt sich um eine abgekürzte Leibrente (> Renten Rz 24), da der Bezug endet, wenn Anspruch auf Knappschaftsruhegeld (> Rz 89) besteht. Für die steuerliche Behandlung dieser Leistung vom VZ 2005 an gilt > Rz 91 entsprechend.

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