Rz. 107

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten und andere Leistungen aus der > Landwirtschaftliche Alterskasse und den > Berufsständische Versorgungseinrichtungen der > Apotheker, > Rechtsanwälte, > Steuerberater ua werden zur Basisversorgung gezählt und den Leistungen aus der GRV gleichgestellt. Ob die Leistungen denen der GRV entsprechen, ist unerheblich (anders als beim SA-Abzug > Rz 25). Seit dem VZ 2005 unterliegen deshalb diese Leibrenten und andere Leistungen schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 20, > Rz 23 ff [25]).

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