a) Besteuerung bei schädlicher Verwendung

 

Rz. 67

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine schädliche Verwendung (> Private Altersvorsorge Rz 124 ff) liegt vor, soweit gefördertes Altersvorsorgevolumen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (> Rz 56) ausgezahlt wird. Keine schädliche Verwendung ist hingegen die Auszahlung nicht geförderten Altersvorsorgevermögens entgegen den gesetzlichen Regelungen. Im Fall der steuerschädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs 1 Satz 1 und 2 EStG; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 215 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 217 ff) sind die darauf entfallenden Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (> Private Altersvorsorge Rz 133). Die Besteuerung des ausgezahlten geförderten Altersvorsorgevermögens richtet sich im Falle der schädlichen Verwendung nach § 22 Nr 5 Satz 2 EStG (vgl § 22 Nr 5 Satz 3 EStG). Der Umfang der steuerlichen Erfassung richtet sich insoweit nach der Art der ausgezahlten Leistung (zu Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 225 ff mit Beispielen, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 227 ff). Zu den steuerlichen Folgen bei Wegzug ins Ausland (Stundung des Rückzahlungsbetrags) vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 236 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 238 ff; die Erträge aus dem begünstigten Altersvorsorgevertrag unterliegen jedoch nur dann der deutschen Besteuerung, wenn es sich um > Inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 EStG handelt; zu Einzelheiten > Rz 18, 18/1.

b) Abfindung einer Kleinbetragsrente

 

Rz. 68

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit der Regelung des § 93 Abs 3 EStG kann eine schädliche Verwendung vermieden werden, denn danach gelten Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase als unschädlich. Die mit dem AltEinkG eingeführte Regelung will den unverhältnismäßigen Aufwand vermeiden, der mit einer lebenslangen Auszahlung kleiner Rentenbeträge für den Anbieter verbunden ist.

Eine Kleinbetragsrente (vgl § 93 Abs 3 Satz 2 EStG) ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Danach können im Jahr 2023 Anwartschaften abgefunden werden, bei denen der monatliche Rentenbetrag nicht mehr als 33,95 EUR beträgt. Zu den Einzelheiten vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 200 ff, BStBl 2018 I, 93, geändert durch BMF vom 17.02.2020, BStBl 2020 I, 213, jüngst insgesamt neu veröffentlicht durch BMF vom 05.10.2023, Rz 202 ff. Soweit der Abfindungsbetrag einer Kleinbetragsrente auf geförderten Beiträgen beruht, unterliegt er nach § 22 Nr 5 Satz 1 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung (> Rz 62 ff).

 

Rz. 69

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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