Rz. 98

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schadensersatzrenten, die nach § 844 Abs 2 BGB den durch den Tod des > Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleichen, unterliegen nicht der Steuerpflicht nach § 22 Nr 1 EStG (BFH 223, 471 = BStBl 2009 II, 651). Solche Schadensersatzleistungen erhöhen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers, da sie keine besteuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt ausgleichen. Ergänzend > Schadensersatz Rz 5 sowie BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.4, BStBl 2009 I, 1275. Der Steuerpflicht nach § 22 Nr 1 Satz 3 EStG unterliegt eine Hinterbliebenenrente aus der GRV, wenn ein Anspruch nach § 844 Abs 2 BGB nicht realisiert werden konnte (BFH/NV 2017, 287).

 

Rz. 99

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffer einstweilen frei.

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