Rz. 58

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Durchführungswege der bAV kommen die Direktzusage/Pensionszusage, die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds in Betracht (BMF vom 12.08.2021, Rz 1, BStBl 2021 I, 1050; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 35 ff). Die Steuerfreiheit des § 3 Nr 63 EStG begünstigt jedoch nur Beiträge (vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 25, BStBl 2021 I, 1050) zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 140 ff). Neben der Steuerbefreiung des § 3 Nr 63 EStG können Beiträge zu diesen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10a, §§ 79ff EStG förderfähig sein, wenn die Beiträge aus individuell versteuertem > Arbeitslohn erbracht worden sind (> Betriebliche Altersversorgung Rz 148). Zur Steuerfreiheit von Leistungen nach § 3 Nr 66 EStGBetriebliche Altersversorgung Rz 159, 173. Zur Steuerfreiheit von Umlagen für eine nicht kapitalgedeckte bAV nach § 3 Nr 56 EStGBetriebliche Altersversorgung Rz 155 ff.

 

Rz. 59

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

In der Versorgungsphase wird korrespondierend besteuert:

Versorgungsleistungen aus kapitalgedeckten Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds werden grundsätzlich nachgelagert besteuert (vgl § 22 Nr 5 EStG; zu Einzelheiten > Rz 60 ff). Ausgezahltes Kapital unterliegt nicht der KapESt; § 22 Nr 5 EStG ist als lex specialis vorrangig anzuwenden (vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 148, BStBl 2021 I, 1050);
Renten aus umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 125) sowie aus Zusagen vor dem 01.01.2005, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen (> Betriebliche Altersversorgung Rz 140/1), werden nur in Höhe des Ertragsanteils besteuert, da die Beiträge aus versteuertem Einkommen geleistet worden sind (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/bb EStG; > Rz 45 ff [46]; vgl BMF vom 12.08.2021, Rz 150, BStBl 2021 I, 1050);
bei Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage/Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse handelt es sich dagegen um Einkünfte aus § 19 EStG. Zur Besteuerung > Rz 10 und > Betriebliche Altersversorgung Rz 42, 65;
in den Fällen der durch einen Versorgungsausgleich erworbenen Versorgung wird diese nur insoweit voll nachgelagert besteuert, als die Übertragung der Anrechte nach § 3 Nr 55b Satz 1 EStG steuerfrei geblieben ist. Hat hingegen die Übertragung der Anrechte zu einer Besteuerung geführt, ist § 22 Nr 5 Satz 2 EStG zu beachten (> Versorgungsausgleich Rz 34), was zu einer reduzierten Besteuerung der Versorgung führt.

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