Rz. 57

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Altersvorsorgebeiträge (vgl § 82 EStG) werden im Rahmen der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zulagen (§§ 7999 EStG) und ergänzend durch den SA-Abzug (§ 10a EStG) gefördert; zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 30 ff, 70 ff. Die staatliche Förderung stellt in der Ansparphase sicher, dass die Eigenvorsorge aus nicht versteuertem Einkommen aufgebaut werden kann. Damit korrespondiert in der Auszahlungsphase eine sog nachgelagerte Besteuerung der Versorgungsleistungen (vgl § 22 Nr 5 EStG; > Private Altersvorsorge Rz 145 ff; BMF vom 21.12.2017, Rz 126 ff, BStBl 2018 I, 93, jüngst neu gefasst durch BMF vom 05.10.2023, Rz 128 ff). Diese nachgelagerte Besteuerung gilt grundsätzlich auch, wenn die Versorgung auf Beiträgen beruht, die ausschließlich oder teilweise nicht nach § 10a oder §§ 7999 EStG gefördert worden sind. Zu Einzelheiten > Rz 62–66.

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