Rz. 10
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Regelmäßig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen, also Leistungen, die nach Art einer Rente ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind schon begrifflich keine Renten (> Renten Rz 5 ff). Sie sind keine Sonderausgaben, weil sie nicht auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen (vgl § 10 Abs 1a Nr 2 EStG).
Rz. 11
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Renten auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht werden wie freiwillige Zuwendungen (> Rz 10) behandelt; auch sie sind nicht abziehbar (> Rz 8). Freiwillig begründet sind Rechtspflichten, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, nicht aber solche, die sich wie die familienrechtliche Pflicht zur Leistung von Unterhalt (> Rz 13 ff) aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Beispiel 1:
A verpflichtet sich, seiner Schwester S bis zu deren Tod eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 500 EUR zu zahlen.
Die Leistungen des A beruhen auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht; sie sind nicht als SA abziehbar. S braucht die Leistungen nicht als sonstige wiederkehrende Bezüge zu versteuern (§ 22 Nr 1 Satz 2 EStG).
Beispiel 2:
Im Beispiel 1 zahlt sein Erbe B nach dem Tod von A die Rente weiter.
Ebenso wie für den Erblasser A handelt es sich auch für den Erben B um eine freiwillig begründete Rechtspflicht. Zwar hat er die Verpflichtung kraft Gesetzes zu erfüllen (§§ 1922, 1967 BGB); auf Gesetz beruht aber nur der Übergang der Verpflichtung auf B; die Zahlungsverpflichtung selbst hatte A bereits begründet. Die Leistungen sind auch bei B nicht als SA abziehbar.
Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 74 Beispiel 2.
Rz. 12
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Randziffer einstweilen frei.
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