Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Hier geht es zunächst um die Frage, was eine Rente ist, was sie von Raten und > Dauernde Lasten unterscheidet und welche Arten zu unterscheiden sind. Ob und wie der Aufwand für eine Rente abziehbar ist wird bei > Rentenaufwand erläutert. Zu Einzelheiten der Besteuerung > Renteneinkünfte.

A. Allgemeine Besteuerungshinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Zur näheren Bestimmung des Begriffs "Rente" > Rz 3 ff. Für eine Altersrente werden in der Ansparphase Beiträge geleistet, die aus staatlich gefördertem oder nicht gefördertem Einkommen erbracht werden; zu Einzelheiten >  Rentenbeiträge. Beim Rentenberechtigten, also dem Empfänger der Leistung, kann die Rente je nach Sachverhalt steuerfrei sein (> Renteneinkünfte Rz 14 ff) oder zu steuerpflichtigen Einnahmen führen (>  Renteneinkünfte Rz 20 – 74). Für den Rentenverpflichteten, also den Leistenden, führt der Aufwand zu > Betriebsausgaben, > Werbungskosten, > Sonderausgaben oder er ist nicht abziehbar. Zu Einzelheiten > Rentenaufwand. Zur Rentner-KrankenversicherungRenteneinkünfte Rz 87.

 

Rz. 2

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Renten werden vom FA zur ESt veranlagt; ein Steuerabzug ist nicht vorgesehen (> Renteneinkünfte Rz 114). In bestimmten Fällen ist der Stpfl auch ohne Aufforderung durch das FA verpflichtet, eine >  Steuererklärung abzugeben. Ggf setzt das FA im Rahmen der Veranlagung >  Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest.

B. Begriffsmerkmale der "Rente"

I. Allgemeine Voraussetzungen

 

Rz. 3

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Renten sind eine Unterart der wiederkehrenden Bezüge (vgl § 22 EStG). Zur näheren Bestimmung der Rente trägt das Zivilrecht (§§ 759 ff BGB) lediglich bei, dass die Leistung "im Zweifel für die Lebensdauer des Empfängers zu entrichten" ist. § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, der die Rentenbesteuerung regelt, greift den auch aus dem BGB bekannten Begriff der "Leibrente" auf, bestimmt ihn aber spezifisch steuerrechtlich. Im Ergebnis sollen die nicht bereits im Rahmen anderer Einkunftsarten besteuerten (zur Subsidiarität > Renteneinkünfte Rz 8) Erträge (> Rz 5) besteuert werden, die in wiederkehrenden Leistungen enthalten sind.

 

Rz. 4

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Besteuert wird unterschiedlich, je nachdem ob es sich um eine Rente aus der ‚Basisversorgung‘ (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG) – dazu gehören vor allem die Rente aus der GRV und von Trägern einer vergleichbaren Altersversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20, 23 ff) und die ‚Rürup-Rente‘ (> Renteneinkünfte Rz 40 ff) – oder aus einer ‚Riester-Rente‘ (> Private Altersvorsorge) und der > Betriebliche Altersversorgung (vgl § 22 Nr 5 EStG; > Renteneinkünfte Rz 55 ff) oder aber um andere wiederkehrende Bezüge wie zB aus einer Vermögensübertragung im Familienkreis oder eine Zeitrente handelt (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Deshalb ist die Unterscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.

 

Rz. 5

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Eine Leibrente setzt gleichbleibende Bezüge voraus. Das sind Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen (§ 91 BGB), die längere Zeit hindurch zahlen- oder wertmäßig in gleichem Umfang (> Rz 9) regelmäßig wiederkehrend (in gleichen zeitlichen Abständen) erbracht werden (vgl BFH 130, 446 = BStBl 1980 II, 501; BFH 166, 564 = BStBl 1992 II, 499). Diese Bezüge sind insoweit besteuerbar, als darin Erträge des Rentenrechts enthalten sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöhen (vgl BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298).

 

Rz. 6

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Ein Rentenstammrecht, dessen Früchte die zu besteuernden Erträge sind, ist kein wesentliches Merkmal der Rente (vgl BFH 165, 225 = BStBl 1992 II, 78). Ein solches Stammrecht ist zwar zB bei einer kapitalgedeckten Rente gegeben. Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 EStG ist aber auch eine umlagefinanzierte Rente wie die Altersrente der GRV, bei der es kein "Rentenstammrecht" gibt. Wesentlich ist aber, dass der Empfänger auf die Erträge einen Rechtsanspruch hat, der auf Gesetz, Verwaltungsakt, auf einem Vertrag oder einer letztwilligen Verfügung (Testament und Erbvertrag) beruht (BFH 82, 312 = BStBl 1965 III, 359); er kann entgeltlich, zB durch Kauf, Versicherungsvertrag oder unentgeltlich, zB durch testamentarische Verfügung, erworben worden sein. Auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des > Versorgungsausgleich (ergänzend > Rz 12) wird ein eigenständiger Rentenanspruch begründet (BMF vom 09.04.2010, BStBl 2010 I, 323). Der Grund für die Verpflichtung zur Rentenzahlung ist unerheblich. Dieses "Rentenrecht" ist ua bestimmend für die Besteuerung, die auf den Beginn einer auf einem bestimmten Anspruch beruhenden Rente abstellt und diesen von Folgerenten (> Rz 10) unterscheidet.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Bei vertraglicher Zusage ist idR mindestens die privatschriftliche Form (§ 761 BGB), bei schenkweiser (freigebiger) Zuwendung die notarielle Form des Schenkungsversprechens (§ 518 BGB) erforderlich. Für den Abzug als SA von Beiträgen für eine Rürup-Rente (> Renteneinkünfte Rz 102) wird eine Zertifizierung der Verträge vorausgesetzt (vgl § 10 Abs 2 Satz 2 EStG). Für die Riester-R...

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