Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort erläutert zunächst den allgemeinen Rentenbegriff. Es wird sodann darauf eingegangen, was ebensolche Renten von Raten und > Versorgungsrenten unterscheidet und zwischen welchen Arten von Renten zu differenzieren ist. Ob und wie der Aufwand für eine Rente steuerlich abziehbar ist, wird bei > Rentenaufwand erläutert. Zu Einzelheiten der Be- respektive Versteuerung von Renten > Renteneinkünfte.

A. Allgemeine Besteuerungshinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur näheren Bestimmung des Begriffs "Rente" > Rz 3 ff. Für eine Altersrente werden in der Ansparphase Beiträge geleistet, die aus staatlich gefördertem oder nicht gefördertem > Einkommen erbracht werden; zu Einzelheiten > Rentenbeiträge. Beim Rentenberechtigten, also dem Empfänger der Leistung, kann die Rente je nach Sachverhalt steuerfrei sein (> Renteneinkünfte Rz 14 ff) oder zu steuerpflichtigen > Einnahmen führen (> Renteneinkünfte Rz 20–74). Für den Rentenverpflichteten, also den Leistenden, führt der Aufwand zu > Betriebsausgaben, > Werbungskosten, > Sonderausgaben oder er ist nicht abziehbar. Zu Einzelheiten > Rentenaufwand. Zur Rentner-KrankenversicherungRenteneinkünfte Rz 87.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten werden unterschiedlich besteuert, je nachdem ob es sich um eine Rente aus der Basisversorgung (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG) – dazu gehören vor allem die Rente aus der GRV und von Trägern einer vergleichbaren Altersversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20, 23 ff) und die Rürup- bzw Basisrente (> Renteneinkünfte Rz 40 ff) – oder aus einer Riester-Rente (> Private Altersvorsorge) und der > Betriebliche Altersversorgung (vgl § 22 Nr 5 EStG; > Renteneinkünfte Rz 55 ff) oder aber um andere > Wiederkehrende Bezüge wie zB aus einer Vermögensübertragung im Familienkreis oder eine Zeitrente handelt (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Deshalb ist die Unterscheidung (> Rz 3 ff) von erheblicher Bedeutung.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten werden vom FA zur ESt veranlagt; ein Steuerabzug ist nicht vorgesehen. In bestimmten Fällen ist der Stpfl auch ohne Aufforderung durch das FA verpflichtet, eine > Steuererklärung abzugeben. Ggf setzt das FA im Rahmen der Veranlagung > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest.

B. Begriffsmerkmale einer Rente

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten sind eine Unterart der > Wiederkehrende Bezüge (vgl § 22 EStG). § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG, der die Rentenbesteuerung regelt, greift den auch aus dem BGB bekannten Begriff der Leibrente auf, bestimmt ihn aber spezifisch steuerrechtlich. Im Ergebnis sollen die nicht bereits im Rahmen anderer Einkunftsarten besteuerten (zur Subsidiarität > Renteneinkünfte Rz 8 ff) Erträge besteuert werden, die in wiederkehrenden Leistungen enthalten sind (> Rz 5).

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Zivilrecht (§§ 759ff BGB) trägt selbst zur näheren Bestimmung der Rente lediglich bei, dass die Leistung "im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers [Empfängers] zu entrichten" ist.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine Leibrente setzt gleichbleibende Bezüge voraus. Das sind Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen (§ 91 BGB), die längere Zeit hindurch zahlen- oder wertmäßig in gleichem Umfang (> Rz 9) regelmäßig wiederkehrend (in gleichen zeitlichen Abständen) erbracht werden (vgl BFH 130, 446 = BStBl 1980 II, 501; BFH 166, 564 = BStBl 1992 II, 499). Diese Bezüge sind insoweit besteuerbar, als darin Erträge des Rentenrechts enthalten sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöhen (vgl BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Rentenstammrecht, dessen Früchte die zu besteuernden Erträge sind, ist kein wesentliches Merkmal der Rente (vgl BFH 165, 225 = BStBl 1992 II, 78). Ein solches Stammrecht ist zwar zB bei einer kapitalgedeckten Rente gegeben. Leibrente iSv § 22 Nr 1 Satz 3 EStG ist aber auch eine umlagefinanzierte Rente wie die Altersrente der GRV, bei der es kein "Rentenstammrecht" gibt.

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wesentliches Merkmal einer Rente ist, dass der Empfänger darauf einen Rechtsanspruch hat, der auf Gesetz, > Verwaltungsakt, auf einem Vertrag beruht oder durch eine > Letztwillige Verfügung (Testament und Erbvertrag) bestimmt wird (BFH 82, 312 = BStBl 1965 III, 359); er kann entgeltlich, zB durch Kauf, Versicherungsvertrag oder unentgeltlich, zB durch testamentarische Verfügung, erworben worden sein. Auch bei der Übertragung von Rentenanwartschaften im Rahmen des > Versorgungsausgleich (ergänzend > Rz 12) wird ein eigenständiger Rentenanspruch begründet (BMF vom 21.03.2023, BStBl 2023 I, 611). Der Grund für die Verpflichtung zur Rentenzahlung ist unerheblich. Dieses "Rentenrecht" ist ua bestimmend für die Besteuerung, die auf den Beginn einer auf einem bestimmten Anspruch beruhenden Rente abstellt und diesen von Folgerenten (> Rz 10) unterscheidet.

 

Rz. 7/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ist die wiederkehrende Leistung nicht bürgerlich-rechtlich verbindlich zugesagt worden, ist keine Leibrente gegeben (BFH 77, 662 = BStBl 1963 III, 563). Eine ...

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