Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur näheren Bestimmung des Begriffs "Rente" > Rz 3 ff. Für eine Altersrente werden in der Ansparphase Beiträge geleistet, die aus staatlich gefördertem oder nicht gefördertem > Einkommen erbracht werden; zu Einzelheiten > Rentenbeiträge. Beim Rentenberechtigten, also dem Empfänger der Leistung, kann die Rente je nach Sachverhalt steuerfrei sein (> Renteneinkünfte Rz 14 ff) oder zu steuerpflichtigen > Einnahmen führen (> Renteneinkünfte Rz 20–74). Für den Rentenverpflichteten, also den Leistenden, führt der Aufwand zu > Betriebsausgaben, > Werbungskosten, > Sonderausgaben oder er ist nicht abziehbar. Zu Einzelheiten > Rentenaufwand. Zur Rentner-KrankenversicherungRenteneinkünfte Rz 87.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten werden unterschiedlich besteuert, je nachdem ob es sich um eine Rente aus der Basisversorgung (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG) – dazu gehören vor allem die Rente aus der GRV und von Trägern einer vergleichbaren Altersversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20, 23 ff) und die Rürup- bzw Basisrente (> Renteneinkünfte Rz 40 ff) – oder aus einer Riester-Rente (> Private Altersvorsorge) und der > Betriebliche Altersversorgung (vgl § 22 Nr 5 EStG; > Renteneinkünfte Rz 55 ff) oder aber um andere > Wiederkehrende Bezüge wie zB aus einer Vermögensübertragung im Familienkreis oder eine Zeitrente handelt (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Deshalb ist die Unterscheidung (> Rz 3 ff) von erheblicher Bedeutung.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Renten werden vom FA zur ESt veranlagt; ein Steuerabzug ist nicht vorgesehen. In bestimmten Fällen ist der Stpfl auch ohne Aufforderung durch das FA verpflichtet, eine > Steuererklärung abzugeben. Ggf setzt das FA im Rahmen der Veranlagung > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest.

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