Rz. 67

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Als weitere Alternative kann der ArbN die Kfz-Kosten mit individuellen Km-Sätzen als WK geltend machen (> R 9.5 Abs 1 Satz 4 LStR). Der individuelle Km-Satz wird aufgrund der für 12 Monate ermittelten Gesamtkosten des vom ArbN gestellten Kfz errechnet.

 

Beispiel 2:

Der ArbN hat am 20.08.2020 einen PKW für 42 000 EUR (einschließlich USt) angeschafft, den er verteilt über 6 Jahre abschreiben wird. Bis Ende August 2021 ist er ausweislich des von ihm geführten > Fahrtenbuch 25 000 km gefahren.

Die im Einzelnen belegten Aufwendungen betragen für den genannten Zeitraum 12 500 EUR. Darin sind neben der Abschreibung auf den Gesamtkaufpreis für 12 Monate die Aufwendungen für Kfz-Steuer, Versicherungen, Treibstoff, Inspektionen, Zinsen für die Kosten der Finanzierung und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs enthalten (zu Einzelheiten > Kraftfahrzeugkosten). Bezogen auf den einzelnen gefahrenen Km ergibt sich ein Km-Satz von 12 500 EUR : 25 000 Km = 0,50 EUR, den der ArbN für seine beruflichen Fahrten als WK ansetzen kann.

Dieser individuelle Km-Satz kann so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, zB bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. Im Einzelnen > Kraftfahrzeugkosten Rz 10 und > R 9.5 Abs 1 Satz 4 LStR. Der Ansatz der Fahrtkosten mit einem individuellen Km-Satz stellt sich für den 12-monatigen Ermittlungszeitraum als eine besondere Art des Nachweises der tatsächlichen Kfz-Kosten und für die Folgezeit als die auf den Einzelfall bezogene > Schätzung der glaubhaft gemachten Kfz-Kosten dar.

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