Rz. 91

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Auch für Auswärtstätigkeiten im > Ausland Rz 1 gilt, dass nur die nicht vom ArbG ersetzten Aufwendungen zu WK führen; idR wird ein ArbG, der eine solche Reise anordnet, dem ArbN auch die Reisekosten ersetzen (vgl BFH/NV 1997, 288). Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern und > Reisekostenvergütungen.

Für eine Auswärtstätigkeit im Ausland gelten die Erläuterungen zur kalendertäglich berechneten Abwesenheitsdauer (> Rz 86 ff) und zur Dreimonatsfrist (> Rz 96 ff) entsprechend.

 

Rz. 92

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Abweichend von den bei Inlandsreisen geltenden Verpflegungspauschalen werden länderweise unterschiedliche (Auslands-)Pauschbeträge berücksichtigt (§ 9 Abs 4a Satz 5 EStG). Sie werden mit 120 oder 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem BRKG vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt und im BStBl I bekannt gemacht. Sie sind im Einzelnen für alle Jahre seit 2014 der konsolidierten Tabelle in > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland) zu entnehmen (ergänzend > Rz 93). Für dort nicht erfasste Staaten gilt der Pauschbetrag für > Luxemburg; für die in der Bekanntmachung nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Staats wird der Pauschbetrag für das Mutterland angesetzt (> R 9.6 Abs 3 Satz 2 LStR).

 

Rz. 93

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Ob 80 oder 120 Prozent der Auslandstagegelder in Betracht kommen, hängt ebenso wie bei Inlandsreisen (> Rz 85 ff) davon ab, ob der ArbN mehr als 8 Stunden abwesend ist, es sich um einen Anreise-/Abreisetag handelt oder ob er 24 Stunden von der Wohnung oder der > Erste Tätigkeitsstätte abwesend ist. Ist der ArbN mehrfach am selben Kalendertag unterwegs, können die Abwesenheitszeiten addiert werden (> Rz 89 Beispiele). Die Höhe des anzusetzenden Auslandspauschbetrags richtet sich bei Reisen vom > Inland ins > Ausland Rz 1 oder umgekehrt grundsätzlich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Befindet sich dieser Ort – wie regelmäßig bei einer eintägigen Reise oder der Rückkehr von einer Auslandsreise – im Inland, ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland maßgebend (vgl § 9 Abs 4a Satz 5 HS 2 EStG). Das gilt für die An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen auch dann, wenn der ArbN noch nicht oder nicht mehr seine Berufstätigkeit ausgeübt hat; vgl im Einzelnen BMF vom 25.11.2020, Rz 52, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein) sowie – insbesondere für eine Aufstellung der Werte zu den einzelnen Ländern – BMF vom 03.12.2020, BStBl 2020 I, 1256, ferner denen bereits in > Rz 92 erwähnten > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland) und die Mitteilung des BMF vom 27.09.2021 (Werte für 2021 gelten unverändert auch für 2022).

Durch die Maßgeblichkeit des letzten Tätigkeitsorts im Ausland wird erreicht, dass der für den Stpfl günstigere anteilige Auslandspauschbetrag angesetzt wird. Entsprechendes gilt auch, wenn der ArbN von einer beruflichen Auslandsreise zurückkehrt und noch am selben Tage eine Inlandsdienstreise durchführt und nur die Gesamtabwesenheitsdauer zu einem Auslandspauschbetrag berechtigt (> Rz 89 Beispiel 9). Als Tätigkeitsort gilt der Ort, an dem der Reisende zuletzt seine Berufsarbeit ausgeübt hat; dazu gehört hier die Durchführung der Reise selbst nicht. Nur für > Berufskraftfahrer ist der Ort vor Überschreiten der deutschen Grenze maßgebend.

 

Beispiel 1:

Der ArbN A reist am 20.02.2021 mit dem Zug von Köln nach Brüssel, um dort mit einem Kunden des ArbG zu verhandeln. A verlässt den Betrieb um 9 Uhr und kehrt am selben Tag um 19:30 Uhr in seine Wohnung zurück.

Für eintägige Reisen ins Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. A steht deshalb ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand wegen mehr als 8-stündiger Abwesenheit von 28 EUR zu (> Belgien; > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland)).

 

Beispiel 2:

Der ArbN B unternimmt mit eigenem Pkw eine Auslandsdienstreise nach Turin (> Italien). Auf der Hinfahrt besucht er noch einen Geschäftsfreund in Straßburg (> Frankreich) und übernachtet in Montreux (> Schweiz). Im Einzelnen verläuft die Reise wie folgt:

Hinreise:

Abfahrt Frankfurt /M (D) 10.09.: 12:30 Uhr,

Ankunft Straßburg (F) 10.09.: 14:30 Uhr – Dienstgeschäft –,

Ankunft Montreux (CH) 10.09.: 21:00 Uhr – kein Dienstgeschäft –,

Abfahrt Montreux (CH) 11.09.: 9:00 Uhr,

Ankunft Turin (I) 11.09.: 15:00 Uhr – Dienstgeschäft –.

Rückreise:

Abfahrt Turin (I) 13.09.: 7:00 Uhr,

Ankunft Montreux (CH) 13.09.: 13:00 Uhr – kein Dienstgeschäft –,

Abfahrt Montreux (CH) 14.09.: 8:00 Uhr,

Ankunft Frankfurt/M (D) 14.09.: 14:30 Uhr.

Hinweis: Für den 1. Tag der Reise (vom > Inland in das > Ausland Rz 1) ist für die Höhe des Pauschbetrags der Ort maßgebend, den der Reisende vor 24 Uhr erreicht (hier Montreux). Für den Tag der Rückkehr aus dem Ausland ins Inland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem letzten ausländischen Tätigkeitsort (hier Turin). Bei B werden folgende Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand ang...

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