Rz. 65

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Benutzt der ArbN sein eigenes oder ihm außerhalb des Dienstverhältnisses (also nicht vom ArbG) überlassenes Kfz, so kann – statt der amtlichen Km-Sätze (> Rz 63) – der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs angesetzt werden, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten entspricht (> R 9.5 Abs 1 Satz 3 LStR).

 

Beispiel 1:

Die Gesamtkosten des Kfz belaufen sich im Kalenderjahr auf 8 000 EUR. Die gesamte Fahrleistung im Kalenderjahr beträgt nach dem Fahrtenbuch 22 000 km; davon entfallen auf private Fahrten 6 000 km und auf Auswärtstätigkeiten 16 000 km.

Der ArbN kann als Reisekosten (8 000: 22 000 × 16 000 =) 5 819 EUR geltend machen.

Zur Ermittlung der Gesamtkosten siehe > Kraftfahrzeugkosten. Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-VO für die Beschaffung eines Kfz oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung mindern die Anschaffungskosten (BFH 238, 55 = BStBl 2012 II, 835). Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung im Kalenderjahr der Zahlung voll zu den Gesamtkosten (BFH 174, 359 = BStBl 1994 II, 643); anders kann es uE sein, wenn der ArbN wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Kfz ist; zu Einzelheiten > Kraftfahrzeugkosten Rz 10. Zum > Kraftfahrzeugunfall.

 

Rz. 66

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Für die Benutzung eines Fahrrads werden nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Das gilt grundsätzlich auch für ein Elektrofahrrad; unterstützt der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Km pro Stunde, gilt das Rad aber als Kraftfahrzeug (vgl BMF vom 23.11.2012, BStBl 2012 I, 1224; > Rz 63). Dem Verweis in § 5 Abs 3 BRKG auf eine Wegstreckenentschädigung für die regelmäßige Erledigung von Dienstgeschäften mit dem Fahrrad in der BRKGVwV Tz 5.3.1 – monatlich 5 EUR – folgt die FinVerw nicht.

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