Rz. 107

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen sowohl für eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder Fahrtätigkeit) als auch für eine > Doppelte Haushaltsführung anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag anzusetzen (§ 9 Abs 4a Satz 12 HS 2 EStG).

 

Beispiel 1:

A hat seinen Familienwohnsitz in B. Wegen der weiten Entfernung zum (inländischen) Ort einer ersten Tätigkeitsstätte C (Beschäftigungsort), hat er dort ab Februar eine Unterkunft angemietet. Während des 2. Monats der doppelten Haushaltsführung in C – im März – unternimmt er von C aus unter der Woche am Mittwoch und Donnerstag eine zweitägige Dienstreise nach Österreich; Abreise von C am 1. Reisetag um 9 Uhr, Rückkehr nach C am 2. Reisetag um 11 Uhr.

Bei A werden folgende Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand angesetzt:

1. Reisetag: Pauschbetrag Österreich für Anreisetag wäre 27 EUR,

2. Reisetag: Pauschbetrag Österreich für Abreisetag wäre 27 EUR.

Allerdings beträgt der Pauschbetrag wegen doppelter Haushaltsführung im Inland 28 EUR pro Tag (24-Stunden-Pauschale). Dieser ist jeweils anzusetzen, weil er höher ist als der in Betracht kommende Auslandspauschbetrag von 27 EUR.

 

Beispiel 2:

Technischer Zeichner B, der mit seiner Familie in Sachsen-Anhalt lebt, dort also seinen eigenen Hausstand hat, findet im April eine Anstellung in Nürnberg. Dort – an seinem Beschäftigungsort – übernachtet er die Arbeitswoche über in einer möblierten Zweitwohnung. In Nürnberg arbeitet B idR im Betrieb seines ArbG und hat dort seine > Erste Tätigkeitsstätte. Er führt mit seiner Zweitwohnung am Beschäftigungsort Nürnberg einen doppelten Haushalt. Im Mai wird B von seinem ArbG auf eine Einsatzstelle in Erlangen entsandt, von wo er über Nacht jeweils zu seiner Zweitwohnung in Nürnberg zurückkehrt. Zum Wochenende mit der Familie verlässt B am Freitagnachmittag die auswärtige Einsatzstelle in Erlangen, fährt von dort aus unmittelbar an den Ort des Haupt-Hausstands und kehrt erst am Montagvormittag wieder nach Erlangen zurück.

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Nürnberg (Beschäftigungsort) hat B während der ersten drei Monate Anspruch auf folgende Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand: für Montag und Freitag (An- und Abreisetag) jeweils 14 EUR; für Dienstag bis Donnerstag je Kalendertag 28 EUR.

Im Rahmen der von ihm in Erlangen ausgeübten Auswärtstätigkeit hat B Anspruch auf folgende Pauschbeträge (hier ist die Dauer der Abwesenheit von der Zweitwohnung am Beschäftigungsort Nürnberg maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge; angenommen 9 Std): B hat pro Kalendertag einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 14 EUR.

Anzusetzen sind für Dienstag bis Donnerstag die höheren Pauschbeträge aus doppelter Haushaltsführung. Für Montag und Freitag entsprechen sich die Verpflegungspauschalen der Höhe nach.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2, aber B befindet sich bereits seit mehr als drei Monaten am Beschäftigungsort in Nürnberg, bevor er eine weitere Auswärtstätigkeit in München beginnt. Die Dreimonatsfrist ist bezogen auf seine doppelte Haushaltsführung in Nürnberg abgelaufen. Für die Auswärtstätigkeit in München läuft aber seit Beginn seines Einsatzes dort eine neue Dreimonatsfrist an einem anderen Tätigkeitsort, für die er Anspruch auf die Verpflegungspauschalen hat. Für B sind deshalb die Pauschbeträge aus der Auswärtstätigkeit anzusetzen; maßgebend ist die Abwesenheitsdauer von der Zweitwohnung/ersten Tätigkeitsstätte in Nürnberg.

 

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, aber B arbeitet schon mehr als drei Monate an der Einsatzstelle in München. Am Dienstag ist B um 13 Uhr zu einem weiteren auswärtigen Einsatz in das 70 km entfernte Rosenheim beordert worden und übernachtet dort; er kehrt erst am Donnerstag um 11 Uhr wieder zur Einsatzstelle in München zurück. Auch die Tätigkeit in Rosenheim ist eine Auswärtstätigkeit, es gelten also die Regelungen für eine separate Auswärtstätigkeit in Rosenheim. Für die Bemessung der Verpflegungspauschalen ist die Abwesenheitsdauer bezogen auf die Unterkunft am Beschäftigungsort (Nürnberg) maßgebend. Dienstag und Donnerstag handelt es sich um einen An- und Abreisetag, folglich sind 2 × 14 EUR anzusetzen. Mittwoch ist als ganztägige Auswärtstätigkeit mit 28 EUR zu berücksichtigen. Daneben gibt es aber für diese Tage keine Pauschalen für die Tätigkeit in München, weil dort die Dreimonatsfrist bereits überschritten ist.

 

Beispiel 5:

Der Bauhandwerker D, der an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig ist, hat seinen Familienwohnsitz in Plauen (Sachsen), arbeitet aber im Juli bereits seit mehr als drei Monaten für eine in Augsburg ansässige Firma auf einer Großbaustelle in München, wo er eine Unterkunft genommen hat. Er wird vorübergehend zu einer betrieblichen Fortbildung in Starnberg beordert. Abreise am 24.08. nachmittags von der Baustelle in München um 15 Uhr. Rückkehr am 26.08. um 11 Uhr an der Unterkunft in München. Für den Rest des Tages hat D frei. Der ...

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