Rz. 70

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Bei einer Auswärtstätigkeit können die nach Maßgabe von > Rz 62 ff ermittelten Fahrtkosten für folgende Fahrten als Reisekosten angesetzt werden:

 

Rz. 71

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der auswärtigen Tätigkeitsstätte (Fahrt unmittelbar zum Einsatzort und zurück), auch wenn die Tätigkeitsstätte (Reiseziel) von der Wohnung weiter entfernt ist als von der ersten Tätigkeitsstätte (vgl BFH 167, 443 = BStBl 1992 II, 664). Außerdem Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte (Betrieb) und – ggf wechselnden – weiteren Tätigkeitsstätten.
 

Rz. 72

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Begünstigt sind auch Fahrten von der Wohnung zu einem privat organisierten Treff-/Sammelpunkt, von dem aus der außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelegene Einsatzort erreicht wird (zu betrieblich organisierten Treff-/Sammelpunkten > Rz 78); ferner

für Fahrten zwischen > Erste Tätigkeitsstätte (> Rz 18 ff) und auswärtiger Tätigkeitsstätte (Reiseziel);
 

Rz. 73

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

für sämtliche Zwischenheimfahrten des ArbN bei Auswärtstätigkeiten, unabhängig vom > Familienstand. Das gilt unabhängig von der Dauer der Auswärtstätigkeit, also gleichermaßen bei kurzer oder mehrmonatiger Dauer. Auf das (private) Motiv für die Zwischenheimfahrt kommt es nicht an (BFH 121, 190 = BStBl 1977 II, 294; BFH 166, 245 = BStBl 1992 II, 266; BFH 167, 443 = BStBl 1992 II, 664; BFH/NV 1993, 716). Das gilt für arbeitstägliche Fahrten zur Arbeit, solange das Reiseziel nicht die erste Tätigkeitsstätte ist; dann gelten nicht die Regelungen für Auswärtstätigkeit, sondern die > Entfernungspauschale oder – wenn der ArbN am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält – für doppelte Haushaltsführung, bei der der WK-Abzug auf eine Zwischenheimfahrt wöchentlich begrenzt ist (> Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff).
 

Rz. 74

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Keine WK sind Aufwendungen, die durch die Reise des > Ehegatten an den Beschäftigungsort entstehen, selbst wenn berufliche Gründe den ArbN an einer Heimfahrt hindern; das gilt idR auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit (vgl BFH 251, 344 = BStBl 2016 II, 179 bei wechselnden Baustellen im > Ausland Rz 1, dazu zB differenziert Hilbert, BB 2016, 230).

Ergänzend mwN und mit Stellungnahme zur diesbezüglichen Situation > Doppelte Haushaltsführung Rz 122; dort ist es ebenso, wenn der ArbN aus anderen als beruflichen Gründen an der Heimfahrt gehindert ist; so zB deshalb, weil er den Partner an dessen auswärtigem Beschäftigungsort besucht (BFH 232, 494 = BStBl 2011 II, 456, dazu zB Kammeter, NWB 2011, 1032).

 

Rz. 75

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Tritt der ArbN seine Auswärtstätigkeit nicht von der Wohnung, sondern von der ersten Tätigkeitsstätte aus an, so wird für die Fahrt von der Wohnung dorthin nur die halbe Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG angesetzt (BFH 163, 363 = BStBl 1991 II, 408). Ebenso ist es, wenn die Auswärtstätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte endet und der ArbN von dort zur Wohnung fährt. Ergänzend > Entfernungspauschale Rz 61.

 

Rz. 76

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zur Auswärtstätigkeit gehört auch ein Umweg, den der ArbN im Zuge der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte macht, um etwas Berufliches für den ArbG zu erledigen, zB zum Abholen der Post aus einem Postfach. Das gilt aber nur, wenn sich dabei der Charakter der Fahrt deutlich ändert und mehr als lediglich ein geringfügiger Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke gilt als Auswärtstätigkeit, sodass insoweit die tatsächlichen Kfz-Kosten oder die amtlichen Km-Sätze (> Rz 63 ff) angesetzt werden können (> Entfernungspauschale Rz 37; vgl auch BFH 218, 56 = BStBl 2007 II, 762).

 

Rz. 77

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Begünstigte Fahrten ohne die Einschränkungen durch die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Abs 2 EStG sind darüber hinaus:

Fahrten innerhalb desselben Dienstverhältnisses von einer auswärtigen Tätigkeitsstätte zur anderen (vgl BFH 155, 362 = BStBl 1989 II, 296);
Fahrten am Zielort, also zwischen einer Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte oder seinem Einzugsbereich und auswärtiger Tätigkeitsstätte (BFH 121, 190 = BStBl 1977 II, 294; BFH 209, 527 = BStBl 2005 II, 793);
Fahrten innerhalb einer weiträumigen Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 4 EStG; zu Besonderheiten > Rz 79).

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