Rz. 41

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

§ 3c Abs 1 EStG verbietet den Abzug von WK, soweit sie mit steuerfreien ‚Einnahmen’ im Zusammenhang stehen (> Werbungskosten Rz 70 ff). Das gilt auch für die Reisekosten. Hat der ArbG dem ArbN Trennungsgelder oder Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei ausgezahlt, kann der ArbN in Höhe der ihm zugeflossenen Beträge keine WK abziehen. Das Abzugsverbot greift auch dann, wenn der steuerfreie ArbG-Ersatz in einem anderen Kalenderjahr als dem der Verausgabung geleistet wird (BFH 138, 366 = BStBl 1983 II, 566; OFD Hannover vom 17.01.2006, DB 2006, 252; > Werbungskosten Rz 72 Beispiel 3).

 

Rz. 42

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Ein Abzug von WK ist auch insoweit ausgeschlossen, als der ArbG die mit Aufwendungen zusammenhängenden > Einnahmen pauschal besteuert hat. Das beruht aber nicht auf § 3c EStG (weil die Einnahmen nicht unbesteuert bleiben), sondern auf § 40 Abs 3 Satz 3 EStG; zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 73 ff.

 

Rz. 43–44

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Randziffern einstweilen frei.

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