Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Grundsätze: Im Einspruchsverfahren (> Rechtsbehelfe Rz 1 ff) werden Gebühren nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre Kosten jeweils selbst. Das gilt auch bei notwendiger Zuziehung eines Bevollmächtigten (BFH 180, 529 = BStBl 1996 II, 501) und bei Erfolg des Rechtsbehelfs (EFG 2009, 1581).

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einer Klage vor dem FG (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff) trägt grundsätzlich der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens (§ 135 FGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 136 FGO). Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, werden die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte von den Beteiligten getragen (§ 136 Abs 1 FGO); außerdem tragen sie jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel (> Rechtsbehelfe Rz 60 ff) oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs 2 FGO). Das Gericht kann einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn er zwar obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er hätte früher geltend machen oder beweisen können und sollen (§ 137 FGO).

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Kosten sind die Gerichtskosten, die aus Gebühren und Auslagen bestehen, sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 139 Abs 1 FGO). Die Aufwendungen der Finanzbehörde braucht der unterlegene Beteiligte nicht zu erstatten (§ 139 Abs 2 FGO).

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Einem Stpfl, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden (§ 142 FGO).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung und -verteidigung > Prozesskosten.

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