1. Die Revision

 

Rz. 60

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Gegen Urteile der FG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Revision beim BFH (> Bundesfinanzhof) gegeben. Die gesetzlichen Grundlagen für das Revisionsverfahren enthalten die §§ 115ff FGO. Gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide ist die Beschwerde zum BFH gegeben (> Rz 75 ff).

a) Die Zulässigkeit der Revision

 

Rz. 61

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das Urteil eines FG kann mit der Revision angefochten werden, wenn diese vom FG oder – auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin (> Rz 63) – vom BFH zugelassen worden ist (vgl § 115 Abs 1 FGO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine der vier Revisionsarten gegeben ist (Prinzip der Zulassungsrevision). Das ist gegeben (vgl § 115 Abs 2 FGO):

wenn die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich ist (Grundsatzrevision; Nr 1),
wenn die Revision der Fortbildung des Rechts dient (Rechtsfortbildungsrevision; Nr 2 Alt 1),
wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Rechtsprechungs-Vereinheitlichungsrevision; Nr 2 Alt 2). Dazu bedarf es eines offensichtlichen Fehlers bei der Rechtsanwendung von erheblichem Gewicht im Sinn einer willkürlichen oder greifbaren gesetzeswidrigen Entscheidung (BFH/NV 2007, 1090); oder
wenn ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt (Verfahrensrevision; Nr 3).

Gegen eine Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung der Akteneinsicht seitens des FG ist Erinnerung und Beschwerde an den BFH gemäß §§ 133, 128 Abs 1 FGO gegeben (BFH/NV 2013, 1788).

 

Rz. 62

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das FG entscheidet von Amts wegen, ob es die Revision zulässt oder nicht. Eine Anregung, die Revision zuzulassen, kann zweckmäßig sein. Die Entscheidung ergeht aus Rechtsgründen; ein > Ermessen besteht insoweit nicht. Lässt das FG die Revision zu, ist der BFH daran gebunden (vgl § 115 Abs 3 FGO).

 

Rz. 63

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, so können die Beteiligten (FA oder Stpfl) innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen (vgl § 116 Abs 1 und 2 FGO). Die NZB muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des FG-Urteils begründet werden. Die Begründung ist beim BFH einzureichen; die Begründungsfrist kann der BFH auf Antrag, der vor Ablauf der eigentlichen Frist gestellt werden muss, um einen weiteren Monat verlängern (vgl § 116 Abs 3 Satz 4 FGO).

Zu den Anforderungen an die Begründung vgl BFH/NV 2011, 262. In der Begründung muss dargelegt werden, dass und warum die Voraussetzungen einer oder mehrerer Revisionsarten des § 115 Abs 2 FGO erfüllt sind (vgl § 116 Abs 3 Satz 3 FGO). Es muss also die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die konkrete Rechtsfrage dargestellt (BFH/NV 2007, 1172) oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, muss ausreichend benannt sein (BFH 99, 25 = BStBl 1970 II, 552; BFH 138, 152 = BStBl 1983 II, 479). Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus (BFH 144, 137 = BStBl 1985 II, 625).

 

Rz. 64

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ist die Beschwerde (NZB) fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden, wird der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt (§ 116 Abs 4 FGO). Gibt der BFH der NZB durch Gerichtsbeschluss statt, so wird das Beschwerde- als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 116 Abs 7 FGO; > Rz 67). Der Beschwerdeführer muss also nicht mehr förmlich die Revision einlegen; gleichwohl sind Fristen zu beachten: Mit der Zustellung der Entscheidung des BFH über die NZB beginnt für den Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Revision; für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist (vgl § 116 Abs 7 Satz 2 FGO; > Rz 65).

Statt der Zulassung oder Zurückweisung der NZB kann der BFH im Fall einer Verfahrensrevision (> Rz 61) das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das FG zurückverweisen (vgl § 116 Abs 6 FGO). Lehnt der BFH die NZB ab, wird das Urteil des FG bestandskräftig (vgl § 116 Abs 5 Satz 3 FGO).

 

Rz. 65

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hat ein Beteiligter wirksam Revision eingelegt, so können die anderen Beteiligten jederzeit, auch noch in der mündlichen Verhandlung, Anschlussrevision einlegen (BFH 91, 145 = BStBl 1968 II, 207; BFH 96, 397 = BStBl 1969 II, 690; BFH 142, 276 = BStBl 1985 II, 69).

b) Die Durchführung des Revisionsverfahrens

 

Rz. 66

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der BFH ist keine Tatsacheninstanz wie das FG, sondern Rechtsinstanz. Deshalb kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des FG auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (§ 118 FGO). Die Revision kann – etwa in Kirchensteuersachen – ausnahmsweise auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, wenn das maßgebliche Abgabengesetz die Vorschriften der FGO für anwendbar erklärt (BFH 145, 7 = BStBl 1986 II, 42). Der BFH ist an die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern nicht hinsichtlich der tatsä...

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