Rz. 68

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Aufgrund des Dienstverhältnisses überlassene Waren und Dienstleistungen sind grundsätzlich unter Angabe des Abgabetags oder – bei laufenden Sachbezügen – des Abgabezeitraums, des Abgabeorts und des Entgelts mit dem nach § 8 Abs 3 EStG maßgebenden und um das vom ArbN gezahlte Entgelt geminderten Wert im > Lohnkonto einzutragen; der einzutragende Wert ist nicht um den Rabatt-Freibetrag zu kürzen; die für eine solche Kürzung in Betracht kommenden geldwerten Vorteile sind aber gegenüber anderen Sachbezügen besonders zu kennzeichnen (§ 4 Abs 2 Nr 3 LStDV). Die FÄ sind gehalten, Anträgen auf Befreiung von dieser Aufzeichnungspflicht zu entsprechen, wenn nach der Lebenserfahrung auszuschließen ist, dass die ArbN des antragstellenden ArbG den Rabatt-Freibetrag (> Rz 55 ff) überschreiten (§ 4 Abs 3 Satz 2 LStDV). Eine derartige Befreiung kommt besonders bei solchen ArbG in Betracht, bei deren Produktpalette von der Art bzw vom Preis her ein Überschreiten des Freibetrags erfahrungsgemäß mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner weiteren Überwachungsmaßnahmen des ArbG (> R 41.1 Abs 3 LStR). Bei einer Reduzierung des Freibetrags (wie zu 2004 von früher 1 224 EUR auf dann 1 080 EUR; > Rz 8) bedarf es uE aber einer erneuten Freistellung auf geänderter Rechtsgrundlage.

 

Rz. 69

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Im Einzelhandel lässt die FinVerw ggf in Abhängigkeit von den technischen Möglichkeiten der Firmen-EDV Aufzeichnungserleichterungen zu.

 

Rz. 70

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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