Rz. 84

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hat der ArbG an der Verschaffung der Preisvorteile nicht mitgewirkt, können die den ArbN von einem Dritten eingeräumten Preisvorteile gleichwohl nach den Gesamtumständen erkennbare Belohnung für die Leistung sein, die sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses für den ArbG erbringen (BMF vom 20.01.2015, Rz 1, BStBl 2015 I, 143; > Rz 72).

 

Beispiel 9:

Die Fluggesellschaft A räumt dem Bodenpersonal der Flughafen-GmbH B (Heimatflughafen der A), das für sie laufend Dienstleistungen erbringt, bei allen Flugreisen einen Sonderrabatt ein.

Hier wird der Preisnachlass > Lohnzahlung durch Dritte sein, die – ohne weitere Mitwirkung des ArbG – durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn er eine zusätzliche Belohnung für eine gute und zuverlässige Qualität der vom ArbN zu erbringenden Dienstleistungen ist, die sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses für den ArbG erbringen. Zum LSt-Abzug > Rz 89 f.

 

Beispiel 10:

Das Warenhaus W gibt neben seinen eigenen ArbN auch den Mitarbeitern der örtlichen Sparkasse die Möglichkeit, am Vorabend eines Schlussverkaufs Waren zu Preisen zu kaufen, die noch deutlich unter den Schlussverkaufspreisen liegen. Die Sparkasse als ArbG hat nicht an dieser Regelung mitgewirkt. Die Möglichkeit des "ersten Zugriffs" am Vorabend des Schlussverkaufstags behandelt die FinVerw nicht als geldwerten Vorteil, soweit er sich aus der Differenz zwischen der ursprünglichen Preisauszeichnung und dem Schlussverkaufspreis ergibt.

Ein weitergehender Preisnachlass ist für die eigenen ArbN ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei bleibt (> Rz 10 ff).

Für die Mitarbeiter der örtlichen Sparkasse liegt uE kein auf dem Dienstverhältnis beruhender geldwerter Vorteil vor, der Gegenleistung für ihre gegenüber der Sparkasse zu erbringende Arbeitsleistung ist.

 

Rz. 85

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge